Oberfinanzdirektion Münster

Mögliche Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale
Verfahrensrechtliche Hinweise

Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 05/2007 vom

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. „Werkstorprinzip”). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 EUR/Entfernungskilometer lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer „wie” Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Neuregelung zur Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig. Es hat deshalb mit das anhängige Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 1/07) angerufen.

Im Streitfall erzielten die Kläger (Ehegatten) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte – vom gemeinsamen Wohnort 41 km (Ehemann) bzw. 54 km (Ehefrau) entfernt – beantragen sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das beklagte Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist die Regelung in § 9 Abs. 2 EStG verfassungswidrig.

Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser werde im Steuerrecht konkretisiert durch das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Aus dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit folge, dass in subjektiver und objektiver Hinsicht nur das Nettoeinkommen besteuert werden dürfe (subjektives und objektives Nettoprinzip).

Mit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das subjektive als auch gegen das objektive Nettoprinzip: Die Verletzung des subjektiven Nettoprinzips folge daraus, dass in bestimmten Fällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert werde. Dabei handele es sich um diejenigen Fälle, in denen bei Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten keine Einkommensteuer anfallen würde, weil das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag sinke, im umgekehrten Fall, d.h. bei fehlender Abzugsfähigkeit der Kosten, aber Steuer zu entrichten wäre.

Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liege vor, weil der Gesetzgeber Kosten, die für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen zwangsläufig seien, um Arbeitseinkommen erzielen zu können, nicht mehr zum Abzug zulasse. Die in der Gesetzesbegründung angeführte Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sei kein sachlich ausreichender Grund für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips.

  1. Noch unerledigte Einsprüche ruhen nun kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Hierbei ist zu unterstellen, dass sich die Einspruchsführer auf das o.g. Verfahren beim Bundesverfassungsgericht stützen.

  2. Aussetzung der Vollziehung (z.B. im LSt-Anmeldungsverfahren) ist trotz eines gegenteiligen Beschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht zu gewähren.

  3. Der Einspruch ist in der IT-unterstützten Rechtsbehelfsliste als Massenverfahren zu kennzeichnen. Zusätzlich ist in der allgemeinen Notiz „Pendlerpauschale” zu speichern.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
FAAAC-40424