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infoCenter (Stand: November 2022)

Änderungen eines IFRS-Abschlusses (IAS 8)

Prof. Dr. Henning Zülch

1. Aktuelle Entwicklungen

Infolge der Agendakonsultation 2011 hat das IASB ein Forschungsprojekt zur Darstellung des Abschlusses aufgenommen. Dieses befasst sich insbesondere mit den allgemeinen Herausforderungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Angaben. Eine mögliche Folge des Projekts ist die Ersetzung von IAS 1, IAS 7 und IAS 8 durch ein neues Angabenkonzept. Im September 2017 veröffentlichte das IASB zwei Rechnungslegungsentwürfe mit Implikationen für IAS 8, und zwar ED/2017/5 und ED/2017/6. Mit seinem Entwurf ED/2017/5 „Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen“ will das IASB Klarheit schaffen. So fällt es Unternehmen schwer, zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu unterscheiden. Enforcementinstitutionen haben zudem diesbezüglich Abweichungen in der Praxis festgestellt. Am hat das IASB schließlich Änderungen in der Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen herausgegeben. Ergänzend wurden Erläuterungen und Beispiele als Hilfestellung für Unternehmen aufgenommen, um zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu unterscheiden. Diese Änderungen treten zum in Kraft, eine vorzeitige Anwendung ist hierbei zulässig. Der Entwurf ED/2017/6 „Definition von Wesentlichkeit“ hingegen versucht, den Begriff der Wesentlichkeit noch konkreter zu definieren als bislang. Demnach sollen Informationen als wesentlich gelten, wenn zu erwarten ist, dass ihr Weglassen, die fehlerhafte Darstellung oder die Verschleierung, die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen, die auf der Basis des IFRS-Abschlusses des betrachteten Unternehmens getroffenen werden. Beide Entwürfe waren bis zum zur öffentlichen Diskussion gestellt. Am hat das IASB die Standardänderung bezogen auf die Definition von „Wesentlichkeit“ beschlossen und zum ist diese schließlich in Kraft getreten. Am hat das IASB schließlich Standardänderungen bezüglich der Anwendung des IAS 8 vorgeschlagen. Diese Vorschläge betreffen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden. Solche Änderungen sind retrospektiv anzuwenden, es sei denn, dass eine derartige retrospektive Anwendung nachweislich undurchführbar ist. Diese als freiwillig klassifizierten Rechnungslegungsanpassungen haben nämlich in vielen Fällen weitreichende Implikationen. Dementsprechend hat das IASB vorgeschlagen, den betroffenen Unternehmen zu erlauben, eine „Kosten-Nutzen-Analyse“ durchzuführen und diese in solchen Fällen, in denen die Kosten der zusätzlichen Informationsbeschaffung und -bereitstellung den diesbezüglichen Nutzen übersteigen, von der retrospektiven Anwendung der geänderten Rechnungslegungsmethode zu befreien.

2. Überblick

Die bilanzielle Abbildung von Änderungen in IFRS-Abschlüssen wird in IAS 8 (Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors) geregelt.

Die Vorschriften des IAS 8 sind durch das „Improvement Project“ des IASB überarbeitet und in ihrer jetzigen Fassung am veröffentlicht worden. IAS 8 ist für Geschäftsjahre ab dem für IFRS-Anwender verbindlich.

In IAS 8 formuliert das IASB drei zu unterscheidende Ursachen, die zu einer Änderung eines IFRS-Abschlusses führen können. Diese Ursachen sind:

  • Änderungen von Rechnungslegungsmethoden (changes in accounting policies) (IAS 8.14),

  • Änderungen von Schätzungen im Rahmen der Bewertung (changes in accounting estimates) (IAS 8.32-.40) und

  • die Korrektur von Fehlern (errors) (IAS 8.41-.49).

Für die Erfassung von Änderungen in IFRS-Abschlüssen kommen zwei generell zu unterscheidende Vorgehensweisen in Betracht (IAS 8.5):

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