Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz gebildeten unrichtigen Bilanzansatz nach den Grundsätzen
des formellen Bilanzenzusammenhangs
Leitsatz
1. Die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs gelten nur zwischen Bilanzen, die der Steuerpflichtige selbst aufgestellt
bzw. berichtigt hat und die der Veranlagung des Vorjahres zu Grunde lagen.
2. Besteht die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung nicht und weicht das FA (hier im Rahmen einer Betriebsprüfung) fehlerhaft
von der Bilanz des Steuerpflichtigen ab, wird dieser Bilanzierungsfehler nicht Teil der maßgeblichen Steuerbilanz, d. h. insoweit
entsteht keine von der Bilanz des Steuerpflichtigen abweichende „Veranlagungsbilanz”, die in den Folgejahren über den Bilanzenzusammenhang
korrigiert werden könnte. In einem solchen Fall muss vielmehr die (richtige) Bilanz des Steuerpflichtigen für den Betriebsvermögensvergleich
im Folgejahr herangezogen werden.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2609 Nr. 44 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2019 S. 1056 DStR 2019 S. 6 Nr. 28 DStRE 2019 S. 985 Nr. 16 EFG 2019 S. 857 Nr. 11 GmbH-StB 2019 S. 200 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2019 S. 2403 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2019 S. 639 EAAAH-11167
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.02.2019 - 3 K 972/14
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