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FG Münster Urteil v. - 13 K 444/16 K,G,F EFG 2019 S. 464 Nr. 6

Gesetze: EStG § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 2, 3; KStG § 8 Abs 1

Teilwertabschreibung auf fertige Erzeugnisse und Waren

Retrograde Methode, Selbstkosten, Soll-Rohertrag

Leitsatz

1) Bei der Ermittlung einer Teilwertabschreibung auf den Wertansatz fertiger Erzeugnisse und Waren nach der retrograden, am Absatzmarkt orientierten Berechnungsmethode ist bei der Ermittlung des „Soll-Rohertrags” nicht auf einen durchschnittlichen Branchenwert, sondern auf die betrieblichen Kennzahlen in den Jahresabschlüssen des Steuerpflichtigen abzustellen.

2) Bei der retrograden Ermittlung der Teilwertabschläge sich auch die Selbstkosten zu berücksichtigen, zu denen auch lagerzeitabhängige Kosten rechnen.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 687 Nr. 12
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2019 S. 661
DStR 2019 S. 6 Nr. 32
DStRE 2019 S. 1296 Nr. 20
DStZ 2019 S. 131 Nr. 5
EFG 2019 S. 464 Nr. 6
KÖSDI 2019 S. 21177 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2019 S. 2834
EAAAH-07704

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FG Münster, Urteil v. 21.11.2018 - 13 K 444/16 K,G,F

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