Teilwertabschreibung auf fertige Erzeugnisse und Waren
Retrograde Methode, Selbstkosten, Soll-Rohertrag
Leitsatz
1) Bei der Ermittlung einer Teilwertabschreibung auf den Wertansatz fertiger Erzeugnisse und Waren nach der retrograden, am
Absatzmarkt orientierten Berechnungsmethode ist bei der Ermittlung des „Soll-Rohertrags” nicht auf einen durchschnittlichen
Branchenwert, sondern auf die betrieblichen Kennzahlen in den Jahresabschlüssen des Steuerpflichtigen abzustellen.
2) Bei der retrograden Ermittlung der Teilwertabschläge sich auch die Selbstkosten zu berücksichtigen, zu denen auch lagerzeitabhängige
Kosten rechnen.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 687 Nr. 12 BBK-Kurznachricht Nr. 14/2019 S. 661 DStR 2019 S. 6 Nr. 32 DStRE 2019 S. 1296 Nr. 20 DStZ 2019 S. 131 Nr. 5 EFG 2019 S. 464 Nr. 6 KÖSDI 2019 S. 21177 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2019 S. 2834 EAAAH-07704
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 21.11.2018 - 13 K 444/16 K,G,F
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