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Produktschulungen von Hersteller- und Vertriebsfirmen
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach dem EuGH-Urteil C-319/12
[i]EuGH, Urteil vom 28. 11. 2013 - Rs. C-319/12 NWB SAAAE-50297 Die umsatzsteuerliche Behandlung beruflicher Bildungsmaßnahmen wurde in und bereits ausführlich erläutert. Hierbei wurde die derzeit gültige Rechtsnorm für berufsbildende Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG behandelt und auf die fehlende Verzichtsmöglichkeit bei der Steuerbefreiungsnorm [i]Pfefferle/Renz, NWB 46/2012 S. 3684; dies., NWB 34/2012 S. 2756eingegangen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich u. a. mit der Frage, ob bei Produktschulungen die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nach dem Ergehen des NWB SAAAE-50297 weiterhin Anwendung finden kann.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund
Mit dem JStG 2013 sollte die Steuerbefreiungsnorm § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst werden. Wegen „EU-rechtlicher Bedenken“ wurde aber aufgrund des anhängigen Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-319/12 von der geplanten Gesetzesänderung abgesehen. Das Urteil in der Rechtssache ist am ergangen.
II. EuGH-Urteil vom 28. 11. 2013 - Rs. C-319/12
[i]Sämtliche Bildungsleistungen dürfen nicht generell befreit werdenMit Urteil vom - Rs. C-319/12 NWB SAAAE-50297 hat der EuGH klargestellt, dass es dem jeweiligen nationalen ...