Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerbefreiung podologischer Behandlungen
Das entschieden, dass die Steuerfreiheit von podologischen Behandlungen nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind. Darüber hinaus führt das Gericht aus, dass podologische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sind, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei.
Aufgrund des im Streitfall von der Klägerin eingereichten
ärztlichen Privatgutachtens (inklusive Ergänzung des Gutachtens) sowie der
Aufstellung der Vorerkrankungen der Patienten hat das Finanzgericht ausführlich
zu den einzelnen Kategorien der Vorerkrankungen Stellung genommen und die
Behandlungen in steuerfreie bzw. steuerpflichtige Leistungen
eingeteilt.
Ausführliche Erläuterungen mit Stellungnahme des FG Schleswig-Holstein zu den einzelnen Kategorie-Nummern sind im folgenden Dokument übersichtlich zusammengestellt:
Mehr zum Thema mit weiterführenden Informationen in