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Mehrarbeit
I Begriff und Zulässigkeit
Unter Mehrarbeit versteht man üblicherweise die Zeit, die ein Arbeitnehmer über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen acht Stunden pro Tag hinaus arbeitet. Der Begriff wird auch auf die Überschreitung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit angewandt (s. Az. 5 AZR 231/12). Überarbeit (Überstunden) ist dagegen die Arbeit, die für sein Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet (für Teilzeitbeschäftigte s. unter Teilzeitarbeit IV.2.). Dabei ist als Vergleichsmaßstab auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen, die nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag gilt. Meist enthalten Tarifverträge detaillierte Regelungen über Mehrarbeit. Wenn ein Tarifvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist, müssen die dort getroffenen Regelungen angewandt werden.
Das Arbeitszeitgesetz regelt nur die Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Werktag, die auf zehn Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Um die Einhaltung dieser Bestimmung kontrollieren zu können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die über acht Stunden pro Werktag hinausgehende A...