Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2257 a 5 - St 135

Versteuerung der Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG);
Steuerliche Behandlung der Versorgungsabfindung bei Verwendung für eine Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis zum Zwecke der Altersversorgung

Versorgungsabfindung nach § 15 AbgG

Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung (Altersentschädigung) nach §§ 11 bis 14 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 AbgG.

Steuerpflicht der Versorgungsabfindung nach § 22 Nr. 4 EStG

Eine Versorgungsabfindung die aufgrund des § 15 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geleistet wird, ist nach § 22 Nr. 4 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Soweit sie in einer Summe ausbezahlt wird und es dadurch zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Kalenderjahres kommt, ist die Versorgungsabfindung tarifbegünstigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe c EStG).

Zufluss der Versorgungsabfindung

Die Versorgungsabfindung ist in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Versorgungsabfindung ist dem Abgeordneten steuerrechtlich nicht nur dann zugeflossen, wenn er sie tatsächlich ausbezahlt bekommt und selbst zum Zwecke der Altersversorgung in eine Kapitallebensversicherung oder in eine Lebensversicherung auf Rentenbasis einbezahlt.

Zahlung unmittelbar in Kapitallebensversicherung

Auch in den Fällen, in denen der Landtag die Versorgungsabfindung für den Abgeordneten unmittelbar in eine Kapitallebensversicherung oder in eine Lebensversicherung auf Rentenbasis einbezahlt, ist die Versorgungsabfindung dem Abgeordneten zunächst zugeflossen und nach § 22 Nr. 4 EStG – ggf. in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EStG – zu versteuern. Denn es handelt sich insoweit lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg, der nicht zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führt.

Wird die Versorgungsabfindung nach § 15 Abs. 1 AbgG in folgende Produkte einbezahlt, gilt Folgendes:

1 Einzahlung in eine Lebensversicherung

Lebensversicherungen im steuerlichen Sinne

Zu den Lebensversicherungen im steuerrechtlichen Sinn zählen die Kapitallebensversicherungen. Lebensversicherungen auf Rentenbasis bzw. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalversicherungen mit Sparanteil.

Kein SA-Abzug

Wird der Abfindungsbetrag in eine Lebensversicherung einbezahlt, können sowohl dieser Einmaleinzahlungsbetrag wie auch etwaige nachfolgende Beiträge des Abgeordneten für diese Lebensversicherung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Ausnahme: SA-Abzug für sog. Altverträge

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abfindungsbetrag in eine bereits bestehende Lebensversicherung einbezahlt wird, deren Laufzeit vor dem begonnen hat und für die bis zum ein erster Beitrag geleistet wurde. In diesen Fällen können die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EStG bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro bzw. 2.400 Euro im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Risiko-Lebensversicherungen oder Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen) ausgeschöpft wird.

Auszahlung der Lebensversicherung in Form einer Rente

Wird die Lebensversicherung später in Form einer lebenslangen Rente ausbezahlt, unterliegen die Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Dabei richtet sich die Höhe des Ertragsanteils nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten. So beträgt der Ertragsanteil bei vollendetem 60. Lebensjahr beispielsweise 22 %. Der Brutto-Jahresbetrag der Rente wird also in diesem Fall mit 22 % in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld einbezogen.

Auszahlung der Lebensversicherung in anderer Form

Erfolgt die Auszahlung in anderer Form (z.B. Einmalkapitalauszahlung), unterliegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung und den entrichteten Beiträgen der Besteuerung. Hat der Abgeordneten zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits das 60. Lebensjahr vollendet und hat die Lebensversicherung mindestens zwölf Jahre bestanden, ist nur der hälftige Unterschiedsbetrag zu versteuern. Für Vertragsabschlüsse nach dem gilt anstelle des 60. das 62. Lebensjahr.

Einmalkapitalauszahlung bei sog. Altverträgen

Bei einer Lebensversicherung, deren Laufzeit vor dem begonnen hat und für die bis zum ein erster Beitrag geleistet wurde, ist die Einmalkapitalauszahlung sogar insgesamt steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre betragen hat (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum geltenden Fassung).

2 Einzahlung in eine Basis-/Rürup-Rente

Einzahlung in sog. Rürup-Versichung

Wird der Abfindungsbetrag in eine sogenannte Basis-/Rürup-Rente eingezahlt, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erfüllt, sind dieser Einmaleinzahlungsbetrag sowie etwaige nachfolgende Beiträge des Abgeordneten für diese Basis-/Rürup-Rente als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar.

Höhe des SA-Abzugs

Danach können 64 % der im Jahr 2007 geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden, wobei die begünstigten Aufwendungen allerdings auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro (40.000 Euro bei Verheirateten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden) im Jahr begrenzt sind. Der Prozentsatz erhöht sich jedes Jahr bis zum Jahr 2025 um 2 Prozentpunkte, der Höchstbetrag bleibt unverändert. Soweit die Abgeordneten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Abgeordneter oder aus einem weiteren Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist der Höchstbetrag von 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro um den Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Dieser ist ggf. fiktiv anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit als Abgeordneter zu ermitteln.

Rentenzahlungen unterliegen dem Besteuerungsanteil

Die späteren Rentenzahlungen aus der Basis-/Rürup-Rente, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen dürfen, unterliegen dann nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem sogenannten Besteuerungsanteil der Besteuerung. Die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich dabei nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er beträgt bei Rentenbeginn im Jahr 2008 beispielsweise 56 % und erhöht sich bis zum Jahr 2020 jedes Jahr um 2 Prozentpunkte und danach bis zum Jahr 2040 jährlich um einen Prozentpunkt, so dass bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 die Rentenzahlungen zu 100 % der Besteuerung unterliegen (volle nachgelagerte Besteuerung).

Andere Formen der Auszahlung nicht möglich bei der sog. Basis-Rente

Andere Auszahlungsformen – insbesondere Einmalkapitalauszahlungen – sind bei der Basis-/Rürup-Rente nicht vorgesehen. Andernfalls wären die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG nicht erfüllt, wonach die Ansprüche aus einer Basis-/Rürup-Rente nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen und außer einer lebenslangen Leibrente frühestens ab dem 60. Lebensjahr kein Anspruch auf Auszahlung bestehen darf. Für Vertragsabschlüsse nach dem gilt anstelle des 60. das 62. Lebensjahr.

3 Einzahlung in eine Riester-Rente

Abgeordnete gehören nicht zum unmittelbar beg. Personenkreis

Abgeordnete üben zwar ein besonderes öffentliches Amt aus, dieses ist jedoch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eines Empfängers von Amtsbezügen, wie er in § 10a Abs. 1 EStG aufgeführt ist, vergleichbar. Abgeordnete der Landtage gehören daher nicht zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unmittelbar begünstigten Personenkreis.

Eine Einzahlung des Abfindungsbetrags in einen steuerbegünstigten Riester-Rentenvertrag ist daher grundsätzlich nicht möglich. Es sei denn, es ergibt sich aus anderen Gründen eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis.

4 Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG

Auch eine Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG kommt nicht in Betracht. Da die Abgeordneten keine Arbeitnehmer sind, ist die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für Abgeordnete nach derzeit geltendem Recht nicht möglich.

Steuerpflicht ist unabhängig von der Verwendung der Abfindung

Da es sich bei den v.g. Gestaltungen lediglich um Auszahlungsmodaliäten handelt, ändert sich der Grundsatz, dass die Versorgungsabfindung nach § 15 AbgG der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 4 EStG unterliegt, nicht. Keine der dargestellten Varianten führt deshalb dazu, dass die Versorgungsabfindung steuerfrei ist.

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Fundstelle(n):
EAAAC-80817