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Gestellung von Kleidung an Arbeitnehmer
Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und mögliche Gestaltungsalternativen
Zur Überlassung von Kleidungsstücken an Arbeitnehmer sind kürzlich zwei vermeintlich widersprüchliche BFH-Entscheidungen ergangen. Während nach dem Urteil VI R 60/02 die verbilligte Überlassung hochwertiger Kleidung regelmäßig zum Zufluss von Arbeitslohn führt, kann nach der Entscheidung VI R 21/05 selbst bei der Übereignung von bürgerlicher Kleidung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz im Vordergrund stehen und ein geldwerter Vorteil zu verneinen sein. Zum Verständnis der Diskrepanz ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Um zu erkennen, ob im konkreten Fall aufgrund der neuen Rechtsprechung Handlungsbedarf für Arbeitgeber besteht und eventuell sogar eine haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c EStG notwendig ist, werden in dem Beitrag nach Darstellung der neuesten Rechtslage mögliche Gestaltungsalternativen untersucht.
I. Abgrenzung Berufskleidung/bürgerliche Kleidung
In der Literatur wird bei der Darstellung der steuerlichen Behandlung einer Kleidungsüberlassung an Arbeitnehmer häufig zwischen typischer Berufskleidung einerseits (regelmäßig steuerfrei nach § 3 Nr. 31 EStG) und bürgerlicher Kleidung andererseits (regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 EStG) unterschieden. Diese Unt...BStBl 1979 II S. 519