OFD Koblenz - S 2319 A - St 31 2

Ertragsteuerliche Rechtsänderungen im Veranlagungszeitraum 2005

In der Anlage veröffentlicht die OFD eine Übersicht hinsichtlich der bei der Veranlagung 2005 zu beachtenden materiellen Rechtsänderungen auf den Gebieten der Ertragsteuern und des Abgabenrechts.


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Ertragsteuerliche Rechtsänderungen im Veranlagungszeitraum 2005

Vorschrift
Inhalt
Rechtsgrundlage
(Besonderheiten
zum Inkrafttreten)
1. EStG
 
 
§ 2b
Durch die Einfügung des § 15b wird die bisherige Regelung des § 2b
überflüssig und entfällt für Neufälle.
VerlBeschrG [1]
(Beitritt oder
Beginn der
Außenwerbung bis
zum )
§ 3 Nr. 2b
Steuerfreiheit von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
§§ 19 – 26 SGB II (Arbeitslosengeld II) und zur Eingliederung in Arbeit
nach § 16 SGB II.
4. ModDLG [2]
§ 3 Nr. 55
Steuerfreie Übertragung des Barwerts des beim bisherigen Arbeitgeber
aufgebauten Altersversorgungssystems auf ein entsprechendes
Altersversorgungssystem des neuen Arbeitgebers („Portabilität”). Die
späteren Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse,
des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder der Direktversicherung
bleiben insoweit in der bisherigen Einkunftsart (soweit sie auf dem
Übertragungswert beruhen).
AltEkG [3]
§ 3 Nr. 63
a) Einbeziehung der Direktversicherung in die Steuerfreiheit.
b) Die Versorgungsleistung muss in Form einer Rente oder auf Grund
eines Auszahlungsplans gezahlt werden. Die 4 % – Grenze gilt
arbeitgeberbezogen. Vervielfältigungsregelung bei Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis
c) Die 4 % – Grenze wird für nach dem erteilte
Versorgungszusagen um 1.800 € aufgestockt.
AltEkG [4]
(zu a): gilt nicht für
vor dem
ab-
geschlossene Di-
rektversicherun-
gen, bei denen der
Arbeitnehmer auf
die Steuerfreiheit
verzichtet hat)
§ 9a Satz 1
Nr. 1,
§ 39a, 39b, 39d
Bei Versorgungsbezügen wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von
102 € gewährt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt nur noch für Ar-
beitslohn, der kein Versorgungsbezug i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG ist.
AltEkG [5]
§ 10 Abs. 1
Nr. 2,
Begünstigt sind nur Altersvorsorgebeiträge an gesetzliche Rentenversi-
cherung, landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versor-
gungseinrichtung sowie an Rentenversicherung, wenn die Rentenzah-
lung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt und die An-
sprüche nicht vererblich, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht
kapitalisierbar sind. Zulässig ist eine ergänzende Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente. Die Beiträge sind in den
Jahren 2005 – 2024 der Höhe nach nur eingeschränkt Sonderausgaben.
AltEkG [6]
Abs. 3
Altersvorsorgebeiträge inkl. steuerfreier Arbeitgeberanteil/-zuschuss
können bis höchstens 20.000 € (40.000 € bei Zusammenveranlagung)
berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wird insbesondere bei Beamten
und Abgeordneten um den fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
zur Rentenversicherung gekürzt; Bemessungsgrundlage sind insoweit die
steuerpflichtigen Einnahmen aus den Tätigkeiten. Im Jahr 2005 sind von
den so ermittelten Aufwendungen nur 60 % abziehbar, die bei
Rentenversicherungspflichtigen noch um den Arbeitgeberanteil zur
Rentenversicherung gekürzt werden.
 
§ 10 Abs. 1
Nr. 3,
Begünstigt sind auch private Arbeitslosenversicherungen und reine Er-
werbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bis Ende 2004 begüns-
tigte Renten- und Kapitallebensversicherungen werden weiterhin geför-
dert.
AltEkG [7]
Abs. 4
Höchstbetrag von 2.400 € für diese Beiträge und die übrigen Vorsorge-
aufwendungen. Bei Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten oder
steuerfreiem Anteil/Zuschuss des Arbeitgebers oder Rentenversiche-
rungsträgers zur Krankenversicherung beträgt der Höchstbetrag nur
1.500 €. Bei Zusammenveranlagung wird der gemeinsame Höchstbetrag
nach den Merkmalen des jeweiligen Ehegatten ermittelt.
 
§ 10 Abs. 4a
Zur Vermeidung von Härten wird in den Jahren 2005 – 2019 eine Güns-
tigerprüfung zwischen dem Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach
altem Recht und dem Abzug nach neuem Recht vorgenommen. Der
bisherige Vorwegabzug wird dabei ab 2011 sukzessive abgeschmolzen.
AltEkG [8]
§ 10 Abs. 5
EStG,
§§ 29, 30 EStDV
Bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag entfällt die Nach-
versteuerungsregelung.
AltEkG [9]
§ 10a Abs. 1
Satz 4,
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 3,
Abs. 4 Satz 4
Förderberechtigung auch für nach § 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI von der
Versicherungspflicht befreite Beschäftigte. Frist für Einverständniserklä-
rung nach Abs. 1 bis Ablauf des 2. Folgejahres. Bei der Günstigerprüfung
werden die Freibeträge für Kinder nur dann abgezogen, wenn sie
günstiger als das Kindergeld sind. Der Steuervorteil des förderberech-
tigten Ehegatten wird dem Altersvorsorgevertrag des mittelbar berech-
tigten Ehegatten anteilig zugerechnet.
AltEkG [10]
§ 10c Abs. 2
Die Vorsorgepauschale beträgt bei rentenversicherungspflichtigen Ar-
beitnehmern:
AltEkG [11]
 
• 
50 % des Rentenversicherungsbeitrags (2005 – 2024 20 % – 96 %
dieses Betrags)
 
 
• 
zuzüglich 11 % des Arbeitslohns, höchstens 1.500 €.
 
Abs. 3
Die gekürzte Vorsorgepauschale gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge an eine Pensionskasse, einen
Pensionsfonds oder eine Direktversicherung leistet. Die gekürzte
Vorsorgepauschale beträgt 11 % des Arbeitslohns, höchstens 1.500 €.
 
Abs. 4
Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird die Rentenversicherungs-
komponente für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Hinzu kommen 11 %
des Arbeitslohns, höchstens 3.000 €.
 
Abs. 5
Übergangsweise Fortführung der bisherigen Vorsorgepauschale in den
Jahren 2005 – 2019, falls dies für den Stpfl. günstiger ist. Dabei wird der
Vorwegabzug ab 2011 stufenweise abgeschmolzen.
 
§ 11 Abs. 1
Satz 2,
§ 11 Abs. 2
Satz 3
Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG, wo-
nach Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren im
Voraus auf die betreffenden VZ gleichmäßig zu verteilen sind, ist auf
andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung, z. B. Mobi-
lienleasing, erstmals für VZ 2005 anzuwenden.
Die Neuregelung ist bis zu einer gesetzlichen Klarstellung nicht auf ein
Damnum oder Disagio anzuwenden; Rz. 15, BMF-Schreiben vom
(BStBl 2003 I S. 546) gilt insoweit weiter.
EURLUmsG [12]
(Umkehrschluss
aus § 52 Abs. 30
EStG; Antrags-
recht des Stpfl. für
VZ 2004)
§ 15b
Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen nur
noch mit zukünftigen Gewinnen der selben Einkunftsquelle verrechnet
werden.
VerlBeschrG [13]
(Beitritt oder Be-
ginn der Außen-
werbung nach
dem )
§ 19 Abs. 2,
§ 39b Abs. 3,
§ 42b Abs. 2
Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei Versorgungsbeginn bis 2005
3.000 €. Er bemisst sich nach dem 12fachen Januarbezug 2005 bzw.
dem 12fachen ersten Monatsbezug jeweils zuzüglich voraussichtlicher
Sonderzahlungen. Daneben wird zum Ausgleich für die Kürzung des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
gewährt; dieser beträgt bei Versorgungsbeginn bis 2005 900 €. Der
Versorgungsfreibetrag wird bei Versorgungsbeginn ab 2006 stufenweise
abgeschmolzen (Höchstbetrag und Prozentsatz) und entfällt ab
Versorgungsbeginn 2040. Entsprechendes gilt für den Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag.
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben
für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs konstant (Ausnahme:
Versorgungsbezug ändert sich infolge von Anrechnungs-, Ruhens-,
Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen). Beim Hinterbliebenenbezug wird
auf den Beginn des ursprünglichen Bezugs abgestellt. Ver-
sorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden ggf.
gezwölftelt.
AltEkG [14]
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
Bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit aus-
geübtem Kapitalwahlrecht ist der Unterschiedsbetrag zwischen der
Versicherungsleistung und den Beiträgen steuerpflichtig. Bei Auszahlung
nach Vollendung des 60. Lebensjahres und bei einer Mindestver-
tragsdauer von 12 Jahren ist nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig.
AltEkG [15]
(Gilt nur für sog.
Neuverträge, die
ab dem
abgeschlossen
werden)
§ 22 Nr. 1 Satz 3
EStG,
§ 55 EStDV
Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung und der nicht vererb-, beleih-, veräußer- und
kapitalisierbaren Rentenversicherung sind bei Rentenbeginn bis 2005
generell mit 50 % steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil wird ab
Rentenbeginn 2006 sukzessive bis Rentenbeginn 2040 auf 100 % an-
gehoben. Der bei Bestandsrentnern für 2005 bzw. bei Neurentnern für
das Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelte Unterschiedsbetrag zwi-
schen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Anteil gilt
für die Restlaufzeit der Rente als fester Freibetrag, sofern sich der
Rentenbetrag nur infolge der regelmäßigen Anpassungen verändert. Bei
anderen Änderungen des Jahresbetrags der Rente wird der Freibetrag
entsprechend angepasst. Bei der Hinterbliebenenrente wird auf den
Beginn der Ursprungsrente abgestellt.
Für die übrigen Leibrenten bleibt es bei der Besteuerung mit dem Er-
tragsanteil. Diese werden an die gestiegene Lebenserwartung und das
geänderte Zinsniveau angepasst (per saldo gesenkt). Zur Vermeidung
einer unzutreffenden Besteuerung gilt die Ertragsanteilsbesteuerung
auch für den Teil einer berufsständischen Rente, der auf vor dem
geleisteten an mindestens 10 Jahren über die Beitragsbe-
messungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden
Beitragsteilen beruht.
AltEkG [16]
§ 22 Nr. 4
Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gilt nicht bei Versorgungsbe-
zügen von Abgeordneten.
AltEkG [17]
§ 22a
Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen,
Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen und
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen die Auszahlungen
grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres unter Verwendung der
Identifikationsnummer nach § 139b AO auf elektronischem Weg über die
Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) an die Finanz-
verwaltung übermitteln.
AltEkG [18]
(Der genaue
Zeitpunkt für die
erstmalige Über-
mittlung wird noch
gesondert
mitgeteilt – vgl.
BfF-Schreiben
vom ,
BStBl 2005 I
S. 1029)
§ 50f
Bußgeldvorschrift in Bezug auf zweckwidrige Verwendung der Identifi-
kationsnummer.
§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
Satz 2 und 3
Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapiergeschäften in
Girosammelverwahrung ist die Fifo-Methode (First-in-first-out: zuerst
angeschaffte Wertpapiere werden zuerst veräußert) anzuwenden.
EURLUmsG [19]
§ 24a
Der Altersentlastungsbetrag wird bei Vollendung des 64. Lebensjahres
nach dem von 1.900 € stufenweise auf 0 € (Vollendung des 64.
Lebensjahres nach dem ) abgeschmolzen.
AltEkG [20]
§ 31 Satz 5
Bei der Günstigerprüfung zwischen den Freibeträgen für Kinder und dem
Kindergeld werden die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a nur ab-
gezogen, wenn sie sich steuerlich auswirken.
AltEkG [21]
§ 32b Abs. 3 und
4
Das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Insolvenzgeld ist durch
die Bundesagentur für Arbeit analog dem ElsterLohn-Verfahren elektro-
nisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
StÄndG 2003 [22]
(erstmals für
Leistungen des
Kalenderjahres
2005)
§ 35 Abs. 2
Satz 3
Ausschluss der Anrechnung von Gewerbesteuer für nicht belastete
Gewinnanteile von ausländischen Mitunternehmern.
3. ZusProtG [23]
§ 40b Abs. 1 und
2
Beiträge an eine Direktversicherung oder eine kapitalgedeckte Pensi-
onskasse können nicht mehr pauschal besteuert werden. Gegenwert-
zahlungen im Fall des Ausscheidens des Arbeitgebers aus einer nicht
kapitalgedeckten Pensionskasse können ohne betragsmäßige Begren-
zung pauschal besteuert werden.
AltEkG [24]
(Zur Anwendung
bei sog. Altzusa-
gen vgl. § 52
Abs. 52a EStG)
§ 41a Abs. 1
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch über-
mitteln. In Härtefällen kann das FA auf Antrag die Abgabe in Papierform
zulassen.
StÄndG 2003 [25]
(nach dem
en-
dende Anmel-
dungszeiträume)
§ 41b
Bei steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nr. 63 muss Großbuchstabe V in
Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Detaillierte Bescheini-
gung der Zukunftssicherungsleistungen.
AltEkG [26]
§ 44 Abs. 1
Satz 5
Mit dem Zufluss von Dividenden und sonstigen Bezügen aus Aktien und
anderen Anteilsrechten zeitlich übereinstimmende Abführung der Kapi-
talertragsteuer.
AOÄndG [27]
Anrechnung ausländischer Quellensteuer aus Zinseinkünften nach der
Zinsinfomationsverordnung (ZIV) in voller Höhe (keine Begrenzung nach
§ 34c EStG – vgl. 1. ÄndVO zur ZIV).
StÄndG 2003 [28]
EURLUmsG [29]
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aus der inländischen ge-
setzlichen Rentenversicherung, der inländischen landwirtschaftlichen
Alterskasse, der inländischen Versorgungseinrichtung, der inländischen
Rentenversicherung oder sonstigen inländischen Zahlstellen sind be-
schränkt einkommensteuerpflichtig.
AltEkG [30]
§ 52 Abs. 41
Absenkung des Einkommensteuertarifs: der Eingangssteuersatz beträgt
15 % und der Spitzensteuersatz 42 %.
HBeglG 2004 [31]
§ 82 Abs. 4
Altersvorsorgebeiträge liegen bereits dann nicht vor, wenn es sich um
vermögenswirksame Leistungen oder WoP-begünstigte Aufwendungen
handelt.
AltEkG [32]
§ 86
Mindesteigenbeitrag: Einheitlicher Sockelbetrag von 60 €. Negative L + F-
Einkünfte werden nicht mit anderen Einkünften saldiert.
AltEkG [33]
§ 89
Einführung eines dauerhaft wirkenden Zulagenantrags. Klarstellung, dass
der mittelbar berechtigte Ehegatte den Zulageantrag bei seinem Anbieter
stellen muss. Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Zulagenummer.
AltEkG [34]
§ 93 Abs. 1a und
3
Schädliche Verwendung: Übertragung des geförderten Altersvorsorge-
vermögens durch eine Scheidungsfolgenregelung auf den geschiedenen
Ehegatten ist unschädlich. Eine Kapitalauszahlung, die an die Stelle einer
Monatsrente von weniger als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 SGB IV tritt, ist unschädlich.
AltEkG [35]
 
 
 
2. EStDV
 
 
§ 60
Einführung des amtlichen Vordrucks „EÜR” für Steuerpflichtige, die ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung)
ermitteln.
23. EStDVÄndV [36]
 
 
 
 
 
§ 2
Nichtweiterführung der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen an
Mietwohngebäuden. Begünstigt sind nur noch betriebliche Investitionen,
die nach dem und vor dem begonnen und nach
dem und vor dem abgeschlossen werden.
Ebenfalls begünstigt sind Teilherstellungskosten/Teillieferungen, soweit
sie vor dem entstanden/erfolgt sind.
 
 
 
4. InvStG
 
 
§ 1 Abs. 4
Erfassung des Zwischengewinns als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
EURUmsG [38]
(Rückgaben,
Veräußerungen
oder Erwerbe nach
dem )
 
 
 
5. AO
 
 
§§ 93 Abs. 7,
Abs. 8, § 93b
Kontenabrufmöglichkeit
StraBEG [39]
(ab )
 
 
 
6. KStG
 
 
§ 29 Abs. 1
In Umwandlungsfällen (Fälle des sog. Down-Stream-Merger) gilt sowohl
das Nennkapital der übertragenden als auch der übernehmenden Ka-
pitalgesellschaft als in vollem Umfang herabgesetzt.
EURUmsG [40]

OFD Koblenz v. - S 2319 A - St 31 2

Fundstelle(n):
EAAAB-76670

1Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom , BGBl 2005 I S. 3683

2Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl 2003 I S. 2954, BStBl 2004 I S. 116)

3Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

4Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

5Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

6Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

7Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

8Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

9Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

10Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

11Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

12Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158

13Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom , BGBl 2005 I S. 3683

14Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

15Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

16Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

17Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

18Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

19Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158

20Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

21Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

22Steueränderungsgesetz 2003 vom , BGBl 2003 I 2645, BStBl 2003 I S. 710

23Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedner sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom , BGBl 2004 II S. 1653, BStBl 2005 I S. 364

24Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

25Steueränderungsgesetz 2003 vom , BGBl 2003 I 2645, BStBl 2003 I S. 710

26Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

27Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom , BGBl 2004 I S. 1753, BStBl 2004 I S. 343

28Steueränderungsgesetz 2003 vom , BGBl 2003 I 2645, BStBl 2003 I S. 710

29Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158

30Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

31Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom , BGBl 2003 I 3076, BStBl 2004 I S. 120

32Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

33Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

34Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

35Alterseinkünftegesetz vom , BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554

3623. Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom , BGBl 2004 I S. 3884, BStBl 2005 I S. 369

37Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2005 vom , BGBl 2005 I S. 2961; BStBl 2005 I S. 943

38Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158

39Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom , BGBl 2003 I S. 2928; BStBl 2004 I S. 22

40Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom ; BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158