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Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gem. § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden.
§ 5 Abs. 1 EStG; § 147 AO 1977; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 257 HGB
Praxishinweise: Die gesetzliche (= öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen (Finanz- und Personalunterlagen, Bank- und Kassenbelege) rechtfertigt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, da ihre wirtschaftliche Verursachung auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag entfällt. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach den voraussichtlich entstehenden Kosten der Aufbewahrung (z. B. anteilige Raum- bzw. Mietkosten). Zu beachten ist aber, dass die gebildete Rückstellung für das jeweils abgelaufene Jahr entsprechend der Verkürzung der Aufbew...