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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 1917/20

Gesetze: KStG 2009 § 8b Abs. 2, KStG 2009 § 8b Abs. 3 S. 1, KStG 2009 § 8b Abs. 3 S. 4, KStG 2009 § 8b Abs. 3 S. 5, KStG 2009 § 8b Abs. 3 S. 6, KStG 2009 § 8b Abs. 3 S. 7

Kein Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4-7 KStG 2009 für Fremdwährungsverluste einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften

Leitsatz

1. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG (hier: in der im Streitjahr 2009 gültigen Fassung) ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen (hier: an mittelbare ausländische Tochtergesellschaften) nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden.

2. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (vgl. , EFG 2016 S. 1810). Bei mittelbaren Beteiligungen ist auf die durchgerechnete Beteiligungsquote abzustellen.

3. Das Abzugsverbot für anteilsbezogene Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG korrespondiert mit der Freistellung der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG. Dagegen fehlt es bei Kursgewinnen aus Fremdwährungsdarlehen an einer entsprechenden Befreiungsvorschrift, die eine symmetrische Besteuerung gewährleistet. Wechselkursgewinne sind – bis auf die Wertaufholungsgewinne gemäß § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG – steuerpflichtig. Diese fehlende Symmetrie in der Behandlung von Wechselkursgewinnen und -verlusten ist ein sinnwidriges Ergebnis, das offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

4. Die grundsätzliche Erfassung von Währungskursverlusten durch den weiten Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist damit gerade nicht Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen (gegen , EFG 2021 S. 402).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGBW:2022:0927.6K1917.20.00

Fundstelle(n):
DB 2023 S. 1499 Nr. 26
DB 2023 S. 1511 Nr. 26
IStR 2023 S. 663 Nr. 18
IStR 2023 S. 669 Nr. 18
IStR 2023 S. 670 Nr. 18
KoR 2023 S. 338 Nr. 7
DAAAJ-40888

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.2022 - 6 K 1917/20

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