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Aktuelle Zweifelsfragen zum Anwendungsbereich des § 7g EStG
Unter Berücksichtigung des
Mit Schreiben vom hat das BMF sein Schreiben vom ersetzt. Hierdurch hat es seine Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 7g EStG sowohl der aktuellen Fassung des § 7g EStG angepasst als auch jüngst hierzu ergangene Rechtsprechung einbezogen. Während in einem früheren Beitrag § 7g EStG in seinen wesentlichen Grundzügen betrachtet worden ist, versuchen die nachfolgenden Ausführungen, aktuelle Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 7g EStG anhand kurzer Beispielsfälle zu identifizieren und darzustellen.
Kann § 7g EStG bei Anwendung der sog. 1 %-Regel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) angewendet werden?
Ist die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt, wenn der Betrieb im laufenden Jahr nach Investition veräußert/aufgegeben wird?
Ist das Erfordernis einer „betrieblichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs“ auch bei räumlicher Trennung erfüllt?
I. Inanspruchnahme des § 7g EStG bei Anwendung der sog. 1 %-Regel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)
Beispielsfall
Der Stpfl. S bildete für den künftigen Erwerb eines
betrieblichen Pkw in 02 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 50 % der
Anschaffungskosten. Die geplante Investition erfolgte in 03. Ebenfalls in 03
löste S den in 02 gebildeten Investitionsabzugsbetrag auf und machte eine
entsprechende Herabsetzung von den Anschaffungskosten geltend. Zur Erfassung
der privaten Pkw-Nutzung will S die 1 %-Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG anwenden. Er fragt sich, ob er zum Nachweis der nach § 7g Abs. 1 Satz 1
EStG erforderlichen ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen
Nutzung zwingend ein Fahrtenbuch führen muss.
Lösung
Bislang
unterstellte das BMF in seinem Schreiben vom einen schädlichen
Nutzungsumfang bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung.
Dem ist der BFH in zwei Entscheidungen zu Recht
entgegengetreten und hat dort ausgeführt, dass (mangels eines Verweises des
§ 7g EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) die Anteile der betrieblichen und
der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den ein Investitionsabzugsbetrag
und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen wurde, nicht
nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere
Beweismittel nachgewiesen werden können.