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Anteile an Personengesellschaften in Handels- und Steuerbilanz
Bilanzierungsfolgen aus der Anwendung der Spiegelbildmethode
[i]Zimmermann/Dorn/Wrede, Beteiligungen an Personengesellschaften in der Handels- und Steuerbilanz, NWB 38/2021 S. 2817 NWB YAAAH-89209 Zur Bilanzierung der Beteiligung an einer Personengesellschaft in der Steuerbilanz bestehen im Fachschrifttum unterschiedliche Lösungsansätze. Während die Beteiligung handelsbilanziell als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet und mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, gilt die Beteiligung steuerbilanziell nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut. Die Anwendung der in der Steuerbilanz favorisierten Spiegelbildmethode wird nunmehr im Rahmen der E-Bilanz durch die Finanzverwaltung ab der Taxonomie 6.5 gefordert. Im Beitrag werden die Änderungen der Taxonomie 6.5 in Bezug auf die Beteiligungsbilanzierung an einer Personengesellschaft dargestellt, bevor die [i]Riepolt, Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften nach der Spiegelbildmethode, BBK 23/2022 S. 1083 NWB JAAAJ-27077 handelsrechtliche Bilanzierung nach der sog. Anschaffungskostenmethode sowie die steuerrechtliche Bilanzierung nach der Spiegelbildmethode erläutert werden. Der Beitrag greift die methodischen Aspekte der Beteiligungsbilanzierung auf, konkrete Buchungsbeispiele werden im separaten Buchführungs-Seminar in BBK 23/2022 S. 1083 dargestellt.
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I. Relevante Änderungen der Taxonomie 6.5
1. Gesellschaftsanteile
Im Rahmen der Überarbeitung der [i]Neue E-Bilanz-Positionen zur BeteiligungsbewertungE-Bilanz-Taxonomie wurden mit der Version 6.5 neue Positionen im Berichtsteil Bilanz im Bereich der Finanzanlagen (Anlagevermögen) aufgenommen, um eine Differenzierung der Beteiligungsbilanzierung nach steuerlichen Gesichtspunkten zu erreichen. Diese neuen Taxonomiepositionen beinhalten für Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen jeweils die gleiche hierarchische Struktur, die sich wie folgt darstellen lässt:
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Ebene | Bezeichnung (Standard de) | |||
5 | Anteile an verbundenen Unternehmen (bs.ass.fixAss.fin. sharesInAffil) S. 1098 | |||
6 | Anteile an Personengesellschaften (bs.ass.fixAss.fin. sharesInAffil.partnerships) | |||
7 | Anteile an Mitunternehmerschaften (bs.ass.fixAss.fin. sharesInAffil.partnerships.commPart) | |||
8 | Atypisch stille Beteiligungen (bs.ass.fixAss.fin. sharesInAffil.partnerships.commPart.silentAtyp) | |||
8 | Beteiligung an sonstigen Mitunternehmerschaften (bs.ass.fixAss.fin. sharesInAffil.partnerships.commPart.other) | |||
7 | Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (bs.ass.fixAss.fin. sharesInAffil.partnerships.assetManaging) | |||
5 | Beteiligungen (bs.ass.fixAss.fin. particip) | |||
6 | Beteiligungen an Personengesellschaften (bs.ass.fixAss.fin. particip.partnerships) | |||
7 | Anteile an Mitunternehmerschaften (bs.ass.fixAss.fin. particip.partnerships.commPart) | |||
8 | Atypisch stille Beteiligungen (bs.ass.fixAss.fin. particip.partnerships.commPart.silentAtyp) | |||
8 | Beteiligung an sonstigen Mitunternehmerschaften (bs.ass.fixAss.fin. particip.partnerships.commPart.other) | |||
7 | Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (bs.ass.fixAss.fin. particip.partnerships.assetManaging) |
Die Position [i]Ansatz nach der Spiegelbildmethode„Anteile an Mitunternehmerschaften“ (Ebene 7) stellt dabei jeweils ein sog. Summenmussfeld dar, dessen Zulässigkeit sich auf alle Rechtsformen bilanzierender Unternehmen (Gesellschafter) erstreckt. Nach der DefinitionGuidance zur Taxonomie sind dort sämtliche Anteile an Mitunternehmerschaften zu erfassen, unabhängig von der konkreten Rechtsform im Einzelfall. Materiell wird darauf hingewiesen, dass steuerbilanziell der Ansatz nach der sog. Spiegelbildmethode vorzunehmen ist, der auch einen negativen Wert einnehmen kann. Dabei wird auf die Berücksichtigung etwaiger Ergänzungs- und Sonderbilanzen im Wertansatz nach der Spiegelbildmethode hingewiesen. Eine Verwendung für handelsrechtliche Zwecke ist für diese Summenposition nicht vorgesehen (notPermittedFor: handelsrechtlich).
Die jeweilige [i]UnterpositionenUnterposition „Atypisch stille Beteiligungen“ (Ebene 8) ist für den Fall vorgesehen, dass eine stille Gesellschaft i. S. des § 230 HGB aufgrund der individuellen Vereinbarung als Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Dies erfordert insbesondere, dass der Stille Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko trägt. In diesem Fall wird die Mitunternehmerschaft als teilrechtsfähig behandelt.
Die Unterposition „Beteiligung an sonstigen Mitunternehmerschaften“ (Ebene 8) betrifft jeweils die sonstigen Mitunternehmerschaften ohne atypisch stille Gesellschaften, d. h. den Großteil der in der Praxis auftretenden Fälle (insbesondere KG, OHG, gewerbliche GbR). Bezüglich der Abgrenzung bei ausländischen Rechtsformen wird auf das verwiesen. Steuerbilanziell ist der Wertansatz nach der sog. Spiegelbildmethode zu ermitteln. Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanzwert sind in der Überleitungsrechnung darzustellen. S. 1099
Beide [i]Kirsch, E-Bilanz (EStG), infoCenter NWB YAAAE-44755 Unterpositionen („Atypisch stille Beteiligungen“, „Beteiligung an sonstigen Mitunternehmerschaften“) sind für alle Rechtsformen bilanzierender Gesellschafter, d. h. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, zulässig. Es handelt sich aus steuerlicher Sicht jeweils um Mussfelder, eine Übermittlung für Zwecke der Handelsbilanz ist nicht möglich.
Vermögensverwaltende Personengesellschaften, d. h. Personengesellschaften, die Überschusseinkünfte erzielen und bei denen ertragsteuerliches Privatvermögen vorliegt, sind nicht von der Spiegelbildmethode betroffen; insofern besteht für die Übermittlung an diesen bestehender Anteile jeweils eine eigenständige Taxonomieposition. Bezüglich dieser Position „Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften“ gilt nach der DefinitionGuidance demnach die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
2. Ergebnisanteile
Auch zur Darstellung des [i]Neue E-Bilanz-Positionen zur ErgebnisdarstellungErgebnisanteils aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft wurden im Berichtsteil Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Finanz- und Beteiligungsergebnis neue Positionen in die Taxonomie 6.5 aufgenommen.
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Ebene | Bezeichnung (Standard de) |
5 | Gewinnanteil aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften (is.netIncome.regular.fin. commPart) |
5 | Verlustanteil aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften (is.netIncome.regular.fin. lossCommPart) |
Unter der [i]Ausweis eines GewinnanteilsPosition für den Gewinnanteil sind grundsätzlich Gewinnanteile aus einer Personengesellschaft, die als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, auszuweisen. Hierzu zählen nach der DefinitionGuidance der Taxonomie klarstellend auch Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen. Im Ergebnis ist unter dieser Position das Gegenstück zur Erhöhung des Werts des Gesellschaftsanteils im Finanzanlagevermögen nach der Spiegelbildmethode zu erfassen. Eine vergleichbare Position auf gleicher hierarchischer Ebene der Taxonomie wurde auch für Gewinnanteile aus vermögensverwaltenden Personengesellschaften eingeführt („Gewinnanteil aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften“, is.netIncome.regular.fin.assetManagingPart).
Unter der [i]Ausweis eines VerlustanteilsPosition für den Verlustanteil sind analog zum Gewinnanteil grundsätzlich Verlustanteile aus einer Personengesellschaft, die als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, auszuweisen. Hierzu zählen auch Verlustanteile aus atypisch stillen Beteiligungen. Die Position ist implizit für die Spiegelbildmethode vorgesehen; diese bildet die Gegenposition zu einer Minderung des Werts des Gesellschaftsanteils in der Bilanz. Eine vergleichbare Position auf gleicher hierarchischer Ebene der Taxonomie wurde auch für Verlustanteile aus vermögensverwaltenden Personengesellschaften eingeführt („Verlustanteil aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften“, is.netIncome.regular.fin.lossAssetManagingPart).
Sowohl die [i]MussfelderPosition für den Gewinnanteil als auch die Position für den Verlustanteil stellen steuerliche Mussfelder dar, deren Verwendung für handelsrechtliche Zwecke nicht zulässig ist (notPermittedFor: handelsrechtlich) und die von allen Rechtsformen bilanzierender Gesellschafter einer Personengesellschaft verwendet werden können.
Die Taxonomie 6.5 ist [i]Taxonomie 6.5 ab 2022 verpflichtend!verpflichtend für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (insbesondere Abschlussstichtag ). S. 1100Optional ist diese bereits für das Wirtschaftsjahr 2021 anwendbar (insbesondere Abschlussstichtag ).