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Befreiung von der Verschwiegenheit (Fall „Wirecard“)
Zugleich Anmerkung zu den Entscheidungen des , StB 44/20 und StB 48/20
In drei Beschlüssen vom hat der BGH eine seit langem umstrittene prozessrechtliche Frage zur Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheit durch juristische Personen geklärt. Für die Entbindung von der Verschwiegenheit durch eine juristische Person ist das im Zeitpunkt der Entbindungserklärung vertretungsberechtigte Organ zuständig. Ob darüber hinaus (gerade auch in insolvenzrechtlichen Verfahren) daneben die Zustimmungen des jeweils amtierenden Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erforderlich sind, ist weiterhin ungeklärt. Ein vom „Wirecard-Untersuchungsausschuss“ jeweils verhängtes Ordnungsgeld hob der BGH auf, da ein Ordnungsgeld ein Verschulden voraussetze und ein Verschulden nicht gegeben sei, wenn ein unvermeidbarer Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens („unklare Rechtslage“) eines Zeugen vorgelegen habe.
BGH, Beschlüsse v. - StB 43/20, NWB LAAAH-71839, StB 44/20, NWB CAAAH-71829 und StB 48/20, NWB IAAAH-71840
Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht einem Zeugen nicht zu, wenn ihn das im Zeitpunkt der Entbindungserklärung vertretungsberechtigte Organ wirksam von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat.
Obgleich die Entscheidungen durch den 3. Strafsenat des BGH ergangen sind, sind diese auch auf den Zivilprozess übertragbar.
Die Verhängung von Ordnungsgeld setzt stets ein Verschulden voraus.
I. Der Sachverhalt
Zur Aufklärung des Bilanzfälschungsskandals um den deutschen, ehemals im DAX30 börsennotierten Zahlungsabwickler Wirecard hatte der vom Bundestag am eingesetzte Untersuchungsausschuss (UA) auch Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) vorgeladen. EY war der Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2009 bis 2018 und hatte jeweils uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt. Für das Geschäftsjahr 2019 wurde ein Testat nicht erteilt. Spätestens seit 2015 sollen die geprüften Bilanzen manipuliert gewesen sein.