Kein Übernahmefolgegewinn bzw. Ansatz eines Ausgleichspostens im Rahmen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft hinsichtlich der für einen Gesellschafter gebildeten Pensionsrückstellung
Leitsatz
Ist während des Bestehens einer Kapitalgesellschaft einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich wirksam eine Pensionszusage
erteilt worden und wurde hierfür entsprechend den Vorschriften in § 6a EStG zulässigerweise eine Pensionsrückstellung gebildet,
so ist unter Geltung des UmwStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (SEStEG, BGBl 2006 I S. 2782; hier: Streitjahr
2009) im Falle eines Formwechsels von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft und des damit verbundenen Vermögensübergangs
von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft das zivilrechtlich fortbestehende Dienstverhältnis des Gesellschafters
auch für Zwecke der Pensionsrückstellungen weiter zu berücksichtigen. Die Bewertung der Pensionsrückstellung erfolgt daher
vor der Umwandlung bei der Kapitalgesellschaft und nach der Umwandlung bei der übernehmenden Personengesellschaft jeweils
mit dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG. Es kommt daher bezüglich der Pensionsrückstellung weder bei der Personengesellschaft
noch bei Ihrem Gesellschafter zu einem Übernahmefolgegewinn und es ist auch nicht etwa gewinnerhöhend ein Ausgleichspostens
im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zu bilden (gegen , BB 2011 S. 1904).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2930 Nr. 51 BB 2021 S. 620 Nr. 10 DStR 2020 S. 6 Nr. 40 DStRE 2020 S. 1281 Nr. 21 EFG 2020 S. 1140 Nr. 16 EStB 2020 S. 408 Nr. 10 GmbH-StB 2021 S. 25 Nr. 1 KÖSDI 2020 S. 21887 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2020 S. 765 DAAAH-57976
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2019 - 8 K 892/16
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