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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potenziellen Wettbewerb; Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i. S. von § 67a AO
(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potenziellen Wettbewerbs. (2) Unter sportlichen Veranstaltungen i. S. von § 67a AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört nicht dazu. (3) Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung ist unwirksam, wenn er nicht durch einen vertretungsbevollmächtigten Bevollmächtigten gestellt worden ist. Die auf den derart gestellten Antrag vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung ist jedoch trotzdem wirksam und deswegen dem weiteren Verfahrensgang zugrunde zu legen (Bezug: § 5 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 9 KStG 1999/2002; § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 65 Nr. 1, § ...