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Körperschaftsteuer | Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft
(1) Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 nichts geändert. (2) Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich nicht dadurch, dass in dessen Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gem. § 14 Abs. 4 KStG 2002 n. F. gebildet wird. Es handelt sich hierbei lediglich um einen steuerrechtlichen Merkposten (Bilanzierungshilfe; Bezug: § 14 Abs. 4 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008; § 27, § 28, § 29, § 37 KStG 2002; § 15a EStG; § 37 AO; § 2, § 10 UmwStG 2002).
(1) Nach dem