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Steuerbefreiung für Wohngrundstücke
Bemessungsgrundlage für den Befreiungsabschlag nach § 13c ErbStG
Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer soll die Vermietung zu Wohnzwecken durch Gewährung eines Befreiungsabschlags nach § 13c ErbStG begünstigt werden. Der Befreiungsabschlag in Höhe von 10 % ermittelt sich anhand des Anteils der vermieteten Wohnungen am Grundbesitzwert.
I. Voraussetzungen für die Gewährung eines Befreiungsabschlags
[i]Gesetzliche VoraussetzungenDer gemeine Wert von vermieteten bebauten Wohngrundstücken ist um einen Befreiungsabschlag zu kürzen (§ 13c Abs. 1 ErbStG), wenn die Wohngrundstücke
zu Wohnzwecken vermietet werden,
im Inland oder innerhalb der EU bzw. des EWR belegen sind und
nicht zum begünstigten Betriebsvermögen i. S. des § 13a ErbStG gehören.
Eine Nichtvermietung (z. B. Leerstand aus strukturellen Gründen, Leerstand aufgrund eines bevorstehenden Mieterwechsels oder in einer Renovierungs- und Modernisierungsphase) führt im Gegensatz zur unentgeltlichen Überlassung von Wohnungen nicht zur Versagung des Befreiungsabschlags.
Das rückwirkende Entfallen einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG, § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zur nachträglichen Gewährung des Befreiungsabschlags nach § 13c ErbStG.
II. Wohngrundstücke
1. Aufteilungsmaßstab
[i]Begünstigte Grundstücksarten und RäumeZu den bebauten Grundstücken (Wohngrundstücken), für die ...