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Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
§ 7g EStG nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde u. a. § 7g EStG neu gefasst. Wie in der bisherigen Regelung ist es möglich, Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts vorzuverlagern. In vor dem endenden Wirtschaftsjahren gebildete und noch bestehende Ansparabschreibungen (Rücklagen) können nach § 7g EStG a. F. abgewickelt werden. Hierbei sollte aber bedacht werden, dass 2008 und später angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr degressiv abgeschrieben werden können und deshalb die bei Bildung der Ansparabschreibungen beabsichtigten Investitionen noch 2007 durchgeführt werden sollten. Für nach dem endende Wirtschaftsjahre können bereits Investitionsabzugsbeträge nach neuem Recht geltend gemacht werden für 2008 und später anzuschaffende oder herzustellende begünstigte Wirtschaftsgüter. Es besteht daher schon 2007 für Unternehmer und ihre Berater Handlungsbedarf. S. 914
I. Investitionsabzugsbetrag
1. Gewinnmindernder Abzug
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können nach § 7g Abs. 1 EStG n. F. bis...