Oberfinanzdirektion Rheinland

REX-P-Zertifikate als Finanzinnovationen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 019/2007 vom

Mit dem Erwerb eines Zertifikats auf den REX-P (REX-Performanceindex) kann der Anleger an der Entwicklung dieses Indexes partizipieren.

Während der REX (Deutscher Rentenindex) die Markttendenz am deutschen Rentenmarkt wiedergibt, beinhaltet der REX-P zusätzlich Ertragskomponenten der im REX enthaltenen Wertpapiere, die durch fällige Zinsen und deren Wiederanlage entstehen. Daher verzeichnet der REX-P seit seiner Auflage kontinuierlich Kursgewinne.

Es ist gefragt worden, ob Zertifikate (Schuldverschreibungen) auf den REX-P einkommensteuerlich als Finanzinnovation im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG einzuordnen sind oder ob es sich hierbei lediglich um ein „Spekulationspapier” handelt und die Einkünfte nur innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sind.

Die OFD bittet, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG u.a. vor, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist. Aufgrund der Ausgestaltung des Zertifikats ist sicher, dass der Anleger sein Kapital zurück erhält. Somit ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt. Die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG als Kapitaleinkünfte zu erfassen.

Dem steht nicht entgegen, dass REX-P-Zertifikate keine ausdrückliche Kapitalgarantie beinhalten und dass die Finanzverwaltung bei Aktienzertifikaten und Aktienindexzertifikaten (z.B. auf den DAX) ohne Kapitalgarantie den Tatbestand des § 20 EStG als nicht erfüllt ansieht. Aktien(index)zertifikate und das REX-P-Zertifikat sind insoweit nicht vergleichbar.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
DAAAC-39717