enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung
Änderungsrahmen bei Zuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer
Absetzung für Abnutzung
Leitsatz
1. Ein nach dem nach Durchführung einer Betriebsprüfung und noch vor Ergehen der Änderungsbescheide gestellter
Antrag auf Bilanzänderung steht in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der durch den Betriebsprüfer vorgenommenen
Bilanzberichtigung.
2. Auch eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer stellt eine Bilanzberichtigung dar.
Folglich bemisst sich auch in einem solchen Fall der Änderungsrahmen für die Bilanzänderung nach dem in der Bilanz vor der
Außenprüfung und dem in der Prüferbilanz ausgewiesenen Gewinn.
3. Die Ehefrau ist als Betreiberin eines in der ehemaligen DDR belegenen Hotels nicht zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung
auf für Zwecke des Hotels genutzte Gebäude (Garagen und Schwimmbad) berechtigt, wenn sie nach dem bei der Errichtung maßgeblichen
Recht der DDR weder (Mit-) Eigentum an den auf einem dem Ehemann geschenkten Grundstück errichteten Baulichkeiten erlangt,
noch die Herstellungskosten mit aus ihren Einkünften oder ihrem Vermögen stammenden Mitteln getragen hat.
Fundstelle(n): DB 2007 S. 11 Nr. 27 DStZ 2006 S. 427 Nr. 13 EFG 2006 S. 873 Nr. 12 KÖSDI 2006 S. 15223 Nr. 9 DAAAB-83113
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.08.2005 - 2 K 113/04
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