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StuB Nr. 20 vom Seite 777

JStG 2020: Geplante Neuregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

Auswirkungen auf Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Zu dem am vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) haben Bolik/Kindler/Bossmann in dieser Zeitschrift bereits einen instruktiven ersten Überblick gegeben und sind dabei auch kurz auf die geplante Neuregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG eingegangen. Diese auf den ersten Blick eher unscheinbare Änderung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG hat gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, die nachfolgend diskutiert werden sollen.

Bolik/Kindler/Bossmann, Das Jahressteuergesetz 2020: Großer Umfang, wenig drin?, StuB 19/2020 S. 737 NWB QAAAH-59223

Kernfragen
  • Was wird mit der geplanten Neuregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bezweckt?

  • Ab wann soll die Neuregelung zeitlich anzuwenden sein?

  • Welche Konsequenzen hat die geplante Änderung auf das Verhältnis von § 17 und § 20 Abs. 2 EStG?

I. Vorgesehene Neuregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

[i]Ott, Verlust von Gesellschafterdarlehen, StuB 3/2020 S. 85 NWB CAAAH-41100 Nach der bisher geltenden Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG werden bestimmte Kapitalerträge aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ausgeschlossen und dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterworfen. Betroffen hiervon sind Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist. Wie der klargestellt hat, tritt der Ausschluss aus der Abgeltungsteuer gem. § 52 Abs. 28 Satz 15 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom jedoch nur dann ein, wenn die Kapitalerträge nach dem (also im zeitlichen Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer) zufließen.

Nunmehr soll § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG i. d. F. des Regierungsentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2020 dergestalt ergänzt werden, dass der Ausschluss aus dem Abgeltungsteuertarif nur noch eintritt, „soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.“

Eine vergleichbare Regelung befindet sich bereits in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die Neufassung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG soll nach § 52 Abs. 33b Satz 1 und 2 EStG grds. auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die nach dem erzielt werden. Dagegen ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG i. d. F. des JStG 2020 auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem begründet wurde, erst ab dem VZ 2024 anzuwenden.

Die geplante Neuregelung ist im Zusammenhang zu sehen mit den bereits zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretenen Änderungen und deren Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft. Zum einen wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der S. 778Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom der neue § 17 Abs. 2a EStG eingeführt, der als Ergänzung zur Gewinnermittlung in § 17 Abs. 2 EStG erstmals eine Definition der Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher Anschaffungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften vorsieht. Daneben wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG eine erhebliche Einschränkung bei der Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen vorgenommen. Die beiden vorstehenden Änderungen sind in dieser Zeitschrift bereits ausführlich besprochen worden.

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