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Finanzgericht Düsseldorf   v. - 11 K 3447/19 BG EFG 2020 S. 1197 Nr. 17

Gesetze: BewG § 9 Abs. 2 Satz 1; BewG § 177; BewG § 182 Abs. 2 Nr. 3; BewG § 183 Abs. 1 Satz 1; BewG § 198

Grundbesitzbewertung für Zwecke der Schenkungssteuer

Leitsatz

Die Veräußerung des zu bewertenden Grundstücks in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag (hier: im Zuge einer mittelbaren Grundstücksschenkung) kann einen geeigneten Vergleichspreis i.S.v. § 183 Abs. 1 BewG darstellen, wenn der Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt und nicht durch besondere persönliche Verhältnisse, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind, beeinflusst wurde.

Die zu Gunsten des Steuerpflichtigen in § 198 BewG eröffnete Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, schließt es nicht aus, auch im typisierenden Vergleichswertverfahren des § 183 BewG einen zeitnahen Verkaufspreis zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 50
DStRE 2021 S. 28 Nr. 1
EFG 2020 S. 1197 Nr. 17
KÖSDI 2020 S. 21940 Nr. 10
NWB-EV 2020 S. 357 Nr. 10
CAAAH-55989

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Finanzgericht Düsseldorf v. 26.05.2020 - 11 K 3447/19 BG

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