1. Es besteht
ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Durchführung einer USt-Sonderprüfung, wenn aus dieser Feststellung
ein strafrechtliches Verwertungsverbot in einem bereits eingeleiteten
Steuerstrafverfahren folgen kann und eine Klärung nicht über eine
Anfechtung einer Prüfungsordnung bzw. einer Mitteilung des Übergangs
zu einer Außenprüfung möglich ist.
2. Die Durchführung einer USt-Sonderprüfung
ohne Prüfungsanordnung gem. § 196 AO oder Mitteilung eines Übergangs
zu einer Außenprüfung gem. § 27b Abs. 3 UStG ist rechtswidrig.
3. Zu nicht nachvollziehbaren
Gründen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gem. § 27b Abs.
3 UStG.
Fundstelle(n): PStR 2018 S. 85 Nr. 4 CAAAG-80810
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 09.01.2018 - 1 K 168/17
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