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NWB Nr. 44 vom Seite 3250

Konsequenzen für die Denkmal-AfA im Erwerbermodell bei Insolvenz

Eine verfahrensrechtliche Betrachtung

Michael Hanke

[i]infoCenter „Denkmalschutz“ NWB WAAAA-41700 Denkmalgeschützte Immobilien erfreuen sich – auch unter steuerlichen Aspekten – großer Beliebtheit, stellen sie doch eine der letzten Möglichkeiten dar, Steuern durch Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu vermindern. Für Investoren kann es sich anbieten, die Immobilie nicht selber zu erwerben und zu sanieren, sondern sich an einem solchen Investment über ein Erwerbermodell als Fondslösung zu beteiligen. Kommt es nach dem Erwerb einer denkmalgeschützten Immobilie jedoch zu einer Insolvenz des Fondsanbieters, kommen neben rechtlichen Sorgen oftmals auch Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt hinzu, da der Steuerpflichtige – vorerst – keine gesetzlich geforderte Bescheinigung der Denkmalbehörden vorweisen kann. Dabei kann es geschehen, dass Finanzämter die Gewährung der Denkmalabschreibung nach § 7i EStG gänzlich verwehren und Bescheide gem. § 165 AO vorläufig hinsichtlich der Berücksichtigung der Denkmal-AfA erlassen. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit der geschilderten Situation aus verfahrensrechtlicher Sicht und zeigt auf, dass diese Vorgehensweise nicht mit aktueller BFH-Rechtsprechung zu vereinbaren ist.

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