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Actio pro socio
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der actio pro socio
Ansprüche der Personengesellschaft gegen ihre Gesellschafter werden grundsätzlich von der Gesellschaft als solcher, vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter, geltend gemacht. Schon frühzeitig wurde allerdings erkannt, dass es durchaus zu Interessenkollisionen kommen kann, so dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch zulässig sein muss, dass jeder Gesellschafter, unabhängig von einer Geschäftsführungsbefugnis, berechtigt ist, Ansprüche gegenüber seinen Mitgesellschaftern durchzusetzen. Bei dieser besonderen Klageart, der sog. actio pro socio, ist der Mitgesellschafter ausnahmsweise berechtigt, von seinen Mitgesellschaftern die Erfüllung bestimmter Ansprüche der Gesellschaft zu verlangen und in eigenem Namen auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen.
II. Anwendungsbereich
Die actio pro socio kommt nur bei Beitragsforderungen und Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft in Betracht, sog. Sozialansprüche. Nicht anwendbar ist sie somit bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter aus Drittgeschäften.
Die aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende Grundstücksverwaltungsgesellschaft GbR soll nach dem Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschafter B und C vertreten werden. Weiterhin sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass jeder Gesellschafter eine Bareinlage von € 10.000,00 zu leisten hat. Während A seinen Beitrag erbringt, weigern sich B und C in kollusivem Zusammenwirken, ihre Beiträge zu erbringen oder den jeweils anderen durch eine Klage der Gesellschaft auf Zahlung des Beitrags in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann A den Anspruch der Gesellschaft – obgleich er nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist – gegen B und C in eigenem Namen für die Gesellschaft geltend machen.
Außer dem Anspruch auf Beitragsleistung sind folgende weitere Ansprüche im Rahmen der actio pro socio von der Rechtsprechung bislang anerkannt worden:
Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht,
Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Geschäftsführung,
Ansprüche wegen Verletzung von Wettbewerbsverboten,
Ansprüche auf Erfüllung von mitgliedschaftlichen Auskunftsrechten,
Ansprüche wegen Verletzung der Treuepflicht,
Ansprüche wegen Schädigung des Gesellschaftsvermögens durch unerlaubte Handlungen.
Nach Ansicht des BGH können dagegen Unterlassungsansprüche der Gesellschaft in Bezug auf Geschäftsführungsmaßnahmen mit der actio pro socio nicht durchgesetzt werden. Der BGH begründet dies damit, dass eine actio pro socio in diesen Fällen auf einen unzulässigen Eingriff in das Geschäftsführungsrecht hinauslaufen würde.