Keine Absetzung für Abnutzung auf entgeltlich erworbene
Betriebsprämien
Leitsatz
Bei von einem Land- und Forstwirt
entgeltlich erworbenen, auf der Betriebsprämienregelung nach Art. 33 ff., 43
ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dem
Betriebsprämiendurchführungsgesetz beruhenden „Betriebsprämien”
handelt es sich – anders als das Milchlieferrecht oder das
Zuckerrübenlieferrecht – um immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht von
begrenzter Dauer sind und deswegen nicht abgeschrieben werden dürfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1039 Nr. 11 KÖSDI 2012 S. 17965 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2012 S. 560 CAAAD-99748
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 10.11.2011 - 2 K 1116/11
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