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Der Dritte im Verfahren zur Änderung eines Steuerbescheids
Zwei klarstellende Entscheidungen des BFH
[i]BFH, Urteil v. 18. 2. 2009 - V R 81/07 NWB KAAAD-22112 und V R 82/07 NWB UAAAD-22113 Die Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO eröffnet dem Finanzamt die Möglichkeit, die Erwägungen, die der Änderung eines Steuerbescheids gegenüber dem Einspruchsführer zugrunde liegen, gegenüber einem Dritten in einer Folgeänderung umzusetzen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Dritte vor Ablauf der für ihn geltenden Festsetzungsfrist hinzugezogen wurde. Dies hat der BFH in zwei aktuellen Entscheidungen klargestellt.
I. Folgeänderung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder eines Antrags
[i]Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 und 5 AOWird ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder eines sonstigen Antrags des Steuerpflichtigen aufgehoben, kann die Finanzbehörde u. U. aus dem Sachverhalt, der diesem Bescheid zugrunde lag, gegenüber einem Dritten steuerliche Konsequenzen ziehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn nicht die steuerliche Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts als solche unrichtig war, sondern nur die Berücksichtigung desselben bei dem betreffenden Steuerpflichtigen statt bei einem anderen. § 174 Abs. 4 und 5 AO ermöglicht es dann grds., nachträglich die richtigen steuerlichen Folgerungen gegenüber jenem Dritten zu ziehen. Bedingung für eine Berück...