Für die Besteuerung von Erträgen aus einem Fonds im Jahr 1998 ist allein entscheidend, dass nach der im Streitjahr 1998 anwendbaren
Regelung in § 39 Abs. 1a KAGG a.F. zu den Einkünften nach § 39 Abs. 1 Abs. 1 KAGG a.F. (und damit bereits zu den Einkünften
aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch ein Zwischengewinn gehörte. Auf die Frage, ob die Anlage eine Finanzinnovation darstellt,
kommt es folglich nicht mehr an, da bereits eine (vorrangigere) Besteuerung nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. i.V. mit § 20 Abs.
1 Nr. 1 EStG zu erfolgen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 604 Nr. 10 EFG 2006 S. 1248 Nr. 16 CAAAB-88673
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FG des Saarlandes, Urteil v. 23.05.2006 - 1 K 420/02
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