Überträgt der vorletzte Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR) seinen Gesellschaftsanteil auf
den letztverbleibenden Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft durch Anwachsung. Zugleich geht das übertragende Mitgliedschaftsrecht
unter und wandelt sich das Gesamthandseigentum der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Alleineigentum des übernehmenden
Gesellschafters.
In Fällen dieser Art kann § 3 Nr. 2 GrEStG im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf die Grundstücksanwachsung als einer
mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden sein.