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Mietrecht; | Überwälzung der Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag
Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung des BGH stellt die von § 536 BGB abweichende formularmäßige Abwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf die Mieter grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung i. S. des § 9 Abs. 1 AGBG dar. Hat der Mieter die Endrenovierung nur dann vorzunehmen, wenn die Fristen seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende bereits abgelaufen sind und trifft den Mieter die Beweislast für die Vornahme der erfolgten Schönheitsreparaturen, so handelt es sich um keine unzulässige Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters i. S. des § 11 Nr. 15 AGBG. Dies entspricht vielmehr dem allgemeinen Grundsatz, daß der Schuldner die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nachzuweisen hat ( zum Formularvertrag de...