BFH Beschluss v. - II B 82/19 BStBl 2020 II S. 624

Rechtsweg im Datenschutzrecht

Leitsatz

1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.

2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Gesetze: DS GVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. D; AO § 32i; AO § 208; FGO § 33; GVG § 13; GVG § 17a; BDSG § 20; BDSG § 45; BDSG § 57;

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird beim Finanzamt (FA A) umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete das FA A den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—), dort die Steuerfahndung ein, die wegen verschiedener Vorwürfe im Jahre 2015 Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Die strafrechtlichen Ermittlungen, jedoch noch nicht das Strafverfahren selbst, wurden durch den Bericht der Steuerfahndung des FA vom abgeschlossen. Dieser enthielt in Bezug auf den Kläger und dessen Bruder unter dem Abschnitt „Hintergrund der Prüfung“ den Satz:

2 „Beide Brüder sind als Insolvenz erfahren einzustufen und scheuen sich auch nicht, in ihren Verfahren mit Argumenten aus der „Reichsbürgerszene“ aufzuwarten bzw. dies über ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zu lassen.“

3 Am beantragte der Kläger bei dem FA nach Art. 15 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-GrundverordnungDS-GVO—, Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— Nr. L 119/1) Auskunft über die bei dem FA gesammelten Daten. Er wolle wissen, welche Informationen hinter der Behauptung betreffend die Reichsbürgerszene stünden. Diese sei diskreditierend.

4 Am lehnte das FA den Antrag ab. Der Anwendungsbereich der DS-GVO sei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO nicht eröffnet.

5 Mit Schreiben vom erklärte der Kläger, es sei richtig, dass die DS-GVO nicht einschlägig sei. Allerdings entstehe dadurch kein rechtsfreier Raum. Es gelte die auf Grundlage der DS-GVO erlassene Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABlEU Nr. L 119/89). Dieses Schreiben beantwortete das FA nicht.

6 Mit einer am eingegangenen Klage beantragte der Kläger, das FA zu verpflichten, Auskunft über die Dokumente zu erteilen, aus denen sich ergeben soll, dass sich der Kläger und sein Bruder . Argumenten der sogenannten „Reichsbürger“ bedienen, und das FA weiterhin zu verpflichten, die Dokumente, aus denen sich die Reichsbürgerargumentation ergeben soll, zu löschen. Er hielt den Finanzrechtsweg für eröffnet, da die Daten des FA nicht aus dem Ermittlungsverfahren, sondern dem allgemeinen Schriftverkehr der Vergangenheit stammten. Das FA beantragte, den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht zuständige Verwaltungsgericht (VG) zu verweisen.

7 Das das Verfahren nach § 17a Abs. 3, 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das VG verwiesen und die Beschwerde zugelassen. Der Kläger hat am Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wurde nicht begründet.

Gründe

II.

8 Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

9 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da das FG die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen hat. Unschädlich ist, dass der Kläger sie nicht begründet hat. Eine Beschwerde bedarf, sofern dies nicht anderweit ausdrücklich vorgeschrieben ist, etwa nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO, grundsätzlich keiner Begründung, sofern die Beschwer erkennbar ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom  - VII B 145/07, BFH/NV 2009, 200; vom  - II B 8/09, BFH/NV 2009, 1845, unter II.1.; vom  - II B 102/09, juris, unter II.A.). Das ist hier der Fall.

10 2. Das FG hat zu Recht erkannt, dass § 32i Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) den Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.

11 a) Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. § 32i AO wurde durch Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom (BGBl I 2017, 2541) eingefügt und ist nach dessen Art. 31 Abs. 4 seit dem in Kraft, mithin dem Grunde nach anwendbar.

12 b) Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser richtet sich neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage (vgl. , BFH/NV 2020, 336, Rz 7).

13 c) Der Kläger macht keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DS-GVO geltend. Er erklärt zuletzt selbst, diese sei nicht anwendbar. Diese rechtliche Beurteilung ist zwar nicht bindend, doch zutreffend. Für das gegen das FA gerichtete Klagebegehren kommt die DS-GVO als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

14 aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO findet die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

15 bb) Das FA ist gemäß § 1 Nr. 25 der baden-württembergischen Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom (Gesetzblatt 2004, 865) im Rahmen seiner Zuständigkeit u.a. für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO für das FA A tätig geworden, und zwar im konkreten Fall nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO („die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten“). Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben i.S. des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO. Datenschutzrechtliche Begehren gegen das FA im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit können in der DS-GVO daher keine Grundlage haben.

16 Zwar kann die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch als Steuerermittlungsbehörde tätig werden. Sie besitzt insoweit eine Doppelfunktion. Ist jedoch gegen den Betroffenen ein Verfahren i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung auch in diesem Verfahren tätig, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang Besteuerungsgrundlagen ermittelt (vgl. , BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306, unter II.2.a aa). Die Textpassage, die Anlass der Klage ist, ist in einem Bericht enthalten, der seinerseits die Überzeugung dokumentiert, die das FA aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat.

17 cc) Soweit der Kläger geltend macht, die Daten des FA stammten nicht aus dem Ermittlungsverfahren, sondern aus dem Besteuerungsverfahren, wäre das Begehren nicht gegen das allein mit dem Ermittlungsverfahren betraute FA, sondern gegen das FA A oder ggf. ein anderes für die Besteuerung des Klägers zuständiges Finanzamt zu richten. Ob für einen solchen Auskunftsanspruch nach § 32i Abs. 2 AO der Finanzrechtsweg gegeben sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Kläger hat seine Klage allein gegen das FA gerichtet.

18 3. § 33 Abs. 1 FGO eröffnet den Rechtsweg zu den Finanzgerichten ebenfalls nicht. Insbesondere gehören die Steuerstraf- und Bußgeldsachen und damit auch die —wie im Streitfall— sich darauf beziehende Tätigkeit der Steuerfahndung von der Einleitung bis zur Einstellung eines solchen Verfahrens grundsätzlich nicht zu den Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. , BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318, unter 2.b, c, zu der wesensgleichen Vorläufervorschrift des § 33 Abs. 3 FGO; , BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543, unter II.2.a).

19 4. Schließlich hat das FG auch zu Recht den Rechtsstreit an das VG und nicht etwa an die nach § 13 GVG für Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichte verwiesen.

20 a) Nach § 45 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten die Vorschriften dieses Teils [Teil 3] für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Das BDSG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom (BGBl I 2017, 2097) beschlossen und nach dessen Art. 8 Abs. 1 am in Kraft getreten, mithin dem Grunde nach anwendbar.

21 Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Anwendbarkeit des BDSG sich nach aktuellem Recht auch aus § 500 der Strafprozessordnung ergibt, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom (BGBl I 2019, 1724) eingefügt wurde.

22 b) Vor welchen Gerichten gerichtlicher Rechtsschutz nach Maßgabe von § 57 Abs. 7 Satz 2 BDSG zu suchen ist, ist im BDSG nicht geregelt. § 20 Abs. 1 BDSG betrifft lediglich bestimmte Streitigkeiten, u.a. solche nach der DS-GVO. Es bleibt insoweit, wie das FG zu Recht erkannt hat, bei dem nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegebenen Verwaltungsrechtsweg.

23 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG-Beschluss in BFH/NV 2020, 336, Rz 13).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.070420.IIB82.19.0

Fundstelle(n):
BStBl 2020 II Seite 624
BB 2020 S. 1493 Nr. 27
BFH/NV 2020 S. 1006 Nr. 10
BFH/PR 2020 S. 281 Nr. 10
BStBl II 2020 S. 624 Nr. 16
DB 2020 S. 6 Nr. 26
DStR 2020 S. 10 Nr. 26
DStRE 2020 S. 948 Nr. 15
DStZ 2020 S. 595 Nr. 16
HFR 2020 S. 993 Nr. 11
NJW 2020 S. 2135 Nr. 29
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1984
PStR 2020 S. 279 Nr. 12
BAAAH-51779