Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage um den Rest-Schrottwert eines Binnenschiffs
relative und absolute Mindestgröße
inflationsbereinigte Fortschreibung auf das jeweilige Streitjahr
Leitsatz
1. Nur in Fällen, in denen erfahrungsgemäß auch nach Beendigung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ein im Verhältnis
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt, ist die Bemessungsgrundlage für die
AfA um einen solchen Restwert zu mindern.
2. Das Verhältnis zwischen Rest-Schrottwert und den Anschaffungs- und Herstellungskosten des betreffenden Gegenstands ist
an den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines „neuen” Wirtschaftsguts auszurichten.
3. Ein erheblich ins Gewicht fallender Schrottwert ist bei Schiffen nicht anzunehmen, wenn er voraussichtlich weder mehr als
10 v. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts noch mehr als 20.000 DM beträgt. Diese vom , BStBl 1971 II S. 800) für das Jahr 1971 angewandte absolute Größe ist dabei um die Inflation bereinigt
auf das jeweilige Streitjahr fortzuschreiben.
4. Ein Rest-Schrottwert eines Binnenschiffs ist jedes zu betrachtende Schiff individuell anhand der Differenz etwaiger Erlöse
aus werthaltigen (Roh)Stoffen des zerlegten Schiffs zu den Kosten für die Zerlegung, Entsorgung und den Antransport des Schiffs
zum Abwrackbetrieb zu ermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 723 Nr. 9 KÖSDI 2018 S. 20776 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2018 S. 559 BAAAG-79355
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.02.2018 - 7 K 1320/17
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