Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer zum Einsatz als schwimmender Seminarraum bestimmten Segelyacht durch einen
Veranstalter von Fortbildungsseminaren
Leitsatz
1. Eine verbindliche Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
ist lediglich dann erforderlich, wenn ein Fall einer wesentlichen und außerordentlichen Kapazitätserweiterung gegeben ist
(Anschluss an BFH-Rspr.). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein Veranstalter von Seminaren zur Erwachsenenbildung eine
Segelyacht anschafft, um das vorhandene Seminarangebot um einen weiteren für Kunden attraktiven Tagungsort für Seminare zu
ergänzen.
2. Ein Wirtschaftsgut wird wie für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erforderlich „ausschließlich oder fast
ausschließlich” betrieblich genutzt, wenn der Anteil der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 10
% der gesamten Nutzung beträgt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine erworbene Segelyacht privat
(mit-)genutzt wird.
3. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung einer künftig anzuschaffenden Segelyacht als „schwimmendes Seminarzimmer” kann
angenommen werden, wenn der geplante Kauf nicht durch einen privaten subventionsschädlichen Nutzungszweck mitveranlasst war,
sondern nach den Gesamtumständen ausschließlich betriebliche Motive den Ausschlag für die in Rede stehende Investitionsentscheidung
des Unternehmers gebildet bildet haben und keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer die Yacht
außer für Seminarfahrten auch für private Freizeit- und Erholungszwecke einsetzen wollte. Dafür spricht es u. a., wenn der
Unternehmer selbst über keinen Segelschein verfügt, bereits in der Vergangenheit Seminare auf gecharterten Schiffen veranstaltet
hat und sich durch die Anschaffung einer auch kurzfristig verfügbaren eigenen Yacht Kostenvorteile im Vergleich zu einer Anmietung
einer Yacht erwartet.
4. Die Anschaffung einer von einem Seminarveranstalter ausschließlich betrieblich genutzten Segelyacht führt auch dann nicht
zu nicht abzugsfähigem Repräsentationsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bzw. unangemessenen Aufwendungen i. S.
d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie sich im Nachhinein gesehen als Fehlmaßnahme erweist.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 192 Nr. 3 GStB 2017 S. 223 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2017 S. 600 BAAAF-90649
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.10.2016 - 4 K 4236/14
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