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Innergemeinschaftliches Verbringen auch ohne Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steuerfrei
Anmerkung zum , Josef Plöckl
Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH ist das innergemeinschaftliche Verbringen steuerfrei, auch wenn der Unternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungslands aufzeichnet. Er muss sich auch nicht um eine solche bemühen, wenn keine Steuerhinterziehung im Raum steht.
A. Tenor
Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom geänderten Fassung in seiner Fassung des Art. 28h der Sechsten Richtlinie sowie Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. d dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaats verwehren, eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Verbringung mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
B. Sachverhalt
Der Kläger, Herr Plöckl, erwarb 2006 e...