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Darlehen einer KG an ihre Gesellschafter
I. Sachverhalt
A, B und C sind Kommanditisten der U GmbH & Co. KG. Ein Bankdarlehen der KG ist durch Abtretung von A und B abgeschlossener Lebensversicherungen besichert. Der Gesellschaftsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmung: „Die Gesellschafter können die auf ihre Beteiligung entfallenden Beträge zu Lebensversicherungen zum Fälligkeitszeitpunkt entnehmen.“
Anfang 05 halten die Gesellschafter wegen der verschlechterten Vermögens- und Ertragslage der KG eine Versammlung ab. Dabei fassen sie u. a. folgenden Beschluss: „Die künftigen Beiträge für die Tilgungsversicherungen können aufgrund der Unternehmenslage sowie zur Vorbeugung einer weiteren Verschlechterung des Bankenratings nur noch darlehensweise zur Verfügung gestellt werden. Die Darlehen sind bei Fälligkeit der Versicherungen zurückzuzahlen. Der Zinssatz der Darlehen entspricht dem Garantiezins für die Lebensversicherungen.“ Die Vereinbarung wird unverzüglich in entsprechende Darlehensverträge umgesetzt. Der Darlehenszins liegt deutlich unter marktüblichen Zinsen. Erstmals zum weist die KG handels- und steuerbilanzielle Darlehensforderungen gegen A und B aus.