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Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke
Ernstliche Zweifel des BFH
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gem. § 4h EStG n.F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Eine AdV ist nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird (Anschluss an , BStBl 2014 II S. 263).
Hintergrund
Zinsaufwendungen eines Betriebs sind nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n. F. nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA, d. h. 30 % des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens, abziehbar. Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 n. F.). Diese Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n. F. erfüllt ist. Danach ist die Zinsschranke nicht anwendbar, wenn
der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als 3 Mio. € beträgt,
der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört oder
der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abs...