FinMin Baden-Württemberg - 3 - S 3812a/24

Erbschaftsteuer; Ermittlung der für die Lohnsummenregelung des§ 13a Abs. 1 ErbStGmaßgebenden Löhne und Gehälter

Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG bzw. nach § 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG entfällt nach § 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme anteilig.

1. Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Übertragung von Einzelunternehmen bzw. Anteilen an einer Personengesellschaft

    Die vom Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter sind nur insoweit in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter einzubeziehen, als sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Unternehmensvermögen stehen. Das Betriebsvermögen des Unternehmens oder der Gesellschaft, welches nicht einer Betriebsstätte im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes dient, gehört nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die an die Beschäftigten einer Betriebsstätte in einem solchen Drittstaat gezahlten Löhne und Gehälter bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt.

    Beispiel:

    V ist zu 50 Prozent an einer in Deutschland ansässigen KG beteiligt. Die KG betreibt neben ihrem Hauptwerk in Deutschland noch ein weiteres Werk in der Ukraine. V schenkt seine Beteiligung seinem Sohn S.

    Das der Betriebstätte in der Ukraine dienende Vermögen der KG gehört nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die an die dortigen Beschäftigten gezahlten Löhne und Gehälter sind bei der Lohnsummenregelung nicht zu berücksichtigen.

  2. Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

    Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören bei Überschreitung der Mindestbeteiligungsquote nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zum begünstigten Vermögen, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat. Dies gilt unabhängig von der Belegenheit des Unternehmensvermögens, so dass auch das einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dienende Vermögen Teil des begünstigten Vermögens ist. Damit sind an Beschäftigte in einem Drittland gezahlte Löhne und Gehälter bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen.

    Beispiel:

    Erblasserin T war zu 30 Prozent an der X-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die GmbH unterhält Zweigniederlassungen in Italien und in Ägypten. Alleinerbin ist die Nichte N.

    Das nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigte Vermögen umfasst auch den auf den Anteil der T entfallenden Anteil an den Niederlassungen in Italien und Ägypten. Die an die dortigen Beschäftigten gezahlten Löhne und Gehälter sind bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen.

2. Berücksichtigung von Beteiligungen nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter

Gehören zum übertragenen Betrieb bzw. zu der Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind bei Überschreitung der Mindestbeteiligungsquote die von diesen Gesellschaften gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter anteilig einzubeziehen. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Übertragung von Einzelunternehmen bzw. Anteilen an einer Personengesellschaft

    Die von der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter sind nur insoweit in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter einzubeziehen, als sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Unternehmensvermögen stehen. Gehört die Beteiligung an der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft nicht zum begünstigten Vermögen des Einzelunternehmens bzw. der Personengesellschaft, deren Anteile übertragen werden, bleiben die von der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, gezahlten Löhne und Gehälter unabhängig von der Beteiligungsquote bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt.

    Beispiel

    Erblasser A hielt 45 Prozent der Anteile an der in Deutschland ansässigen B KG. Die KG ist an einer GmbH & atypisch Stille als atypisch stille Gesellschafterin zu 60 Prozent beteiligt. Die GmbH hat ihren Sitz zwar in Deutschland. Sie betreibt jedoch eine Niederlassung in Japan, über die ihre gesamte Geschäftstätigkeit abgewickelt wird.

    Zum Betriebsvermögen der KG gehört die durch die atypisch stille Beteiligung begründete Mitunternehmerschaft zwischen der GmbH und den atypisch stillen Gesellschaftern und damit ein Anteil an einer Personengesellschaft. Bei der Beurteilung, wo sich der örtliche Tätigkeitsbereich der GmbH & atypisch Stille befindet, ist auf die GmbH als Inhaber des Handelsgewerbes abzustellen. Da die GmbH trotz ihres Sitzes in Deutschland ausschließlich in Japan tätig ist, dient das Betriebsvermögen der GmbH & atypisch Stille allein der Betriebsstätte in Japan. Hinsichtlich der von der KG gehaltenen atypisch stillen Beteiligung liegt somit kein nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen vor, so dass die an die Beschäftigten in Japan gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt bleiben.

  2. Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

    Werden nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigte Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen, sind bei Erfüllung der Mindestbeteiligungsquote nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG die von der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter anteilig bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter einzubeziehen. Dies gilt unabhängig von der Belegenheit des Unternehmensvermögens der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft.

    Beispiel

    M hält 29 Prozent der Anteile der Y-GmbH, deren Sitz sich in Deutschland befindet. Die GmbH ist zu 65 Prozent an einem Unternehmen mit Sitz in Belgien beteiligt. Das belgische Unternehmen besitzt u. a. ein Werk in Indien. M verschenkt ihre Anteile an ihren Enkel E.

    Die auf den Anteil der M entfallende Beteiligung an dem in Belgien ansässigen Unternehmen gehört incl. des Werks in Indien zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Da die GmbH zu mehr als 25 Prozent an dem belgischen Unternehmen beteiligt ist, sind die von diesem gezahlten Löhne und Gehälter anteilig bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter für die GmbH einzubeziehen. Dies gilt auch hinsichtlich der an die Beschäftigten des Werkes in Indien gezahlten Löhne und Gehälter.

  3. Junges Verwaltungsvermögen

    Gehört zum übertragenen Unternehmen bzw. zu der Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nach § 13b Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 ErbStG als junges Verwaltungsvermögen von der Steuerentlastung nach § 13a ErbStG ausgeschlossen ist, bleibt diese Beteiligung bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter unabhängig von der Beteiligungshöhe unberücksichtigt. Für die nach § 13b Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 und 3 ErbStG dem jungen Verwaltungsvermögen zu zuordnende Anteile an einer Kapitalgesellschaft gilt Entsprechendes.

    Beispiel

    Erblasser E mit Wohnsitz in Deutschland war Inhaber eines Einzelunternehmens in Österreich. Zum Betriebsvermögen gehören Anteile von 30 Prozent an einer GmbH mit Sitz in Deutschland, die vor sieben Monaten erworben wurden. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtwert der GmbH beträgt 55 Prozent. Der Verwaltungsvermögensanteil des Einzelunternehmens beträgt unter Berücksichtigung der GmbH-Anteile 20 Prozent.

    Das Einzelunternehmen gehört nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum begünstigten Vermögen, da es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist. Auch die im Betriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteile fallen grundsätzlich mit in den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

    Die Anteile an der GmbH gehören zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG, da der Verwaltungsvermögensanteil der GmbH die 50 Prozentgrenze übersteigt. Es liegt kein vermögensverwaltendes Unternehmen i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG vor, da der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtwert des Unternehmens die 50 Prozentgrenze nicht übersteigt. Da die GmbH-Anteile dem Unternehmen jedoch noch nicht mehr als zwei Jahre zuzurechnen sind, handelt es sich nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG um nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen. Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter für das Einzelunternehmen sind die von der GmbH gezahlten Löhne und Gehälter trotz Überschreitung der Mindestbeteiligungsquote des § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG nicht mit einzubeziehen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.

Ich bitte, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu informieren und den Erlass in die Erbschaftsteuerkartei aufzunehmen (ErbSt-Kartei BW § 13a ErbStG Karte 14).

Inhaltlich gleichlautend
FinMin Baden-Württemberg v. - 3 - S 3812a/24
OFD Frankfurt/Main v. - S 3812a A - 18 - St 119

Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei BW § 13a ErbStG Karte 14
BAAAD-55235