Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung einer Diskothek
Führung von Sonderkassen
Aufzeichnung einzelner Geschäftsvorfälle
Keine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei der Zusammenfassung von Umsätzen
Leitsatz
1. Erzielt ein Tanzveranstaltungen für Jugendliche mit zahlreichen Sonderaktionen hinsichtlich des Ausschanks alkoholischer
Getränke durchführender Unternehmer im Wesentlichen Bareinnahmen, hängt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vor allem von
der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ab. Jeder einzelne Geschäftsvorfall ist – beim Vorhandensein zweier Kassen am
Tresen – auch dann zu erfassen, wenn praktische Schwierigkeiten aufgrund der Überfüllung der Tanzveranstaltung bestehen.
2. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung liegt nicht vor, wenn ein erheblicher Teil der Umsätze in einer Summe erfasst werden,
ohne das Zustandekommen der Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachzuweisen oder
einen Kassenbericht vorzulegen.
3. Führt ein Unternehmer neben der Hauptkasse Sonderkassen, erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung das Vorliegen
von Nebenkassenbüchern (Kladden) für jede einzelne Sonderkasse. Handelt es sich bei den Sonderkassen um Registrierkassen,
müssen die Tagesendsummenbons der Sonderkassen aufbewahrt werden.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2009 S. 781 EFG 2009 S. 1514 Nr. 19 BAAAD-25015
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.03.2009 - 6 K 4146/04 B
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