Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2241 - 17 St32/St33

Steuerliche Beurteilung des Carried Interest, der durch Private Equity Fonds in Form einer Kapitalgesellschaft an sog. Initiatoren gewährt wird

Bezug:

Im Zusammenhang mit einem an den Bund herangetragenen Einzelfall wurde die steuerliche Behandlung des von einem Private Equity Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gezahlten Carried Interests mit folgendem Ergebnis diskutiert:

1. Steuerliche Beurteilung auf der Ebene des Empfängers (Initiator)

Die Einkommensteuer-Referatsleiter haben beschlossen, dass der von einer Wagniskapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gezahlte Carried Interest beim Empfänger (Initiator) keine dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (in Form einer steuerlich anzuerkennenden inkongruenten Gewinnausschüttung) darstellt, sondern eine voll steuerpflichtige Tätigkeitsvergütung. Sie kamen ferner zu dem Ergebnis, dass es sich (in dem zu entscheidenden Einzelfall) um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) handelt.

2. Steuerliche Beurteilung auf der Ebene der Private Equity Gesellschaft

Zahlungen der Fondsgesellschaften stellen keine steuerlich anzuerkennenden inkongruenten Gewinnausschüttungen i. S. des (BStBl 2001 I S. 47) dar. Inkongruente Gewinnausschüttungen können steuerlich anzuerkennen sein, wenn für eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung besondere Leistungen eines oder mehrerer Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft ursächlich sind.

Nach dem Gesellschaftsvertrag sowie nach den Konsortialvereinbarungen der Gesellschafter untereinander soll der Initiator die Vergütung für die Einbringung seines besonderen Know-hows und die Nutzbarmachung seines Kontaktnetzwerkes sowie für seine Tätigkeit im Rahmen des sog. Investmentkomitees (Vorbereitung und Umsetzung der Anlageentscheidungen) erhalten. Im Vordergrund steht also eine Leistung an den/die Gesellschafter (Hauptgesellschafter ist hier eine GmbH) der Private Equity Fondsgesellschaft, nicht gegenüber der Fondsgesellschaft selbst.

Dies ließ sich in dem zu entscheidenden Einzelfall zum einen aus der zwischen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft geschlossenen bzw. geplanten Konsortialvereinbarung schließen. Die Vergütung des Initiators für seine Tätigkeit wird der Höhe nach bereits in einer Vereinbarung mit den Gesellschaftern festgelegt. Darüber hinaus ist die Tätigkeit der Initiatoren auf die Interessen der Gesellschafter ausgerichtet.

Die direkte Zahlung des Carried Interest durch die Fondsgesellschaft an den Initiator ist als Abkürzung des Zahlungsweges zu werten und stellt eine Gewinnausschüttung der Fondsgesellschaft an den/die Gesellschafter (hier: GmbH) dar, in dessen/deren Interesse der Initiator seine Leistungen erbringt. Denn der Fonds leistet die Vergütungen an den Initiator im Interesse der GmbH und es ist Sache der GmbH, den Initiator zu vergüten. Ein entsprechender Aufwand aus dem Carried Interest kann daher auch nur bei der GmbH (Gesellschafterin der Private Equity Gesellschaft) und nicht bei der Fondsgesellschaft entstehen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2241 - 17 St32/St33

Fundstelle(n):
BAAAC-89518