Oberfinanzdirektion Münster

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen (§ 24c EStG)

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 008/2008

Jahresbescheinigungen bei Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen sind für die Jahre 2007 und 2008 grundsätzlich dazu verpflichtet, Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG auszustellen.

Im Hinblick auf den generellen Wegfall der § 24c-Bescheinigung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Versicherungsunternehmen auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 keine Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG ausstellen.

Jahresbescheinigung und nach § 34c EStG anrechenbare, bzw. abziehbare ausländische Quellensteuer

§ 34c Abs.2 EStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 dahingehend geändert, dass die ausländische Steuer nur abgezogen werden kann, soweit diese auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

Für die Anrechnung nach § 34c Abs.1 EStG gilt diese Einschränkung bei der Direktanlage nicht.

Für die korrekte Berücksichtigung der ausländischen Quellensteuern ist daher festzustellen, inwiefern diese mit steuerfreien Einkünften im Zusammenhang stehen.

Die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG weist die ausländischen Quellensteuern jedoch lediglich in einer Summe aus.

Beantragt der Stpfl.

  • den Abzug von ausländischen Steuern (z.B. bei ausländischen Dividenden, Investmentanteilen) oder

  • die Anrechnung von ausländischen Steuern bei Investmentanteilen

sind daher im Regelfall weitere Ermittlungen, insbesondere für die richtigen Eintragungen zu den Kz.: 13 und 19 auf der Anlage Aus, notwendig (vgl. auch Startverfügung für die ESt-Programme des VZ 2007 vom ).

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
BAAAC-72368