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Berücksichtigung ausländischer QDMTT bei der Besteuerung deutscher Kapitalgesellschaften - Teil 1
Auswirkungen bei Betriebsstätten in einem Nicht-DBA-Staat
Mit den Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) ist die Besteuerung großer internationaler und nationaler Unternehmensgruppen nochmals komplexer geworden. Für deutsche Unternehmen mit Auslandstätigkeit stellt sich nicht nur die Frage, wie sie den mit dem deutschen Mindeststeuergesetz verbundenen zusätzlichen (administrativen) Belastungen begegnen sollen, sondern auch, welche Konsequenzen zu ziehen sind, wenn die Tätigkeitsstaaten ihrerseits beginnen, die Mindeststeuer in Form nationaler Ergänzungssteuern (QDMTT) „an der Quelle“ selbst zu erheben. Die Auswirkungen betreffen nicht nur die auf Ebene einer deutschen (obersten) Muttergesellschaft (nicht) zu erhebenden Primärergänzungssteuer, sondern auch die althergebrachte Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Denn sind ausländische Betriebsstätteneinkünfte nicht freigestellt oder unterfallen ausländische Kapitalgesellschaften der Hinzurechnungsbesteuerung, stellt sich unmittelbar die Frage, ob ausländische QDMTT im Rahmen der inländischen Körperschaft- oder Gewerbesteuer berücksichtigt werden können. Der vorliegende Beitrag nimmt sich dieser Frage an und zeigt dabei auch mögliche Fallstricke und damit verbundenen weiteren Regelungsbedarf auf.
Eine ausländische anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) sollte eine i. S. von § 34c EStG der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vergleichbare Steuer sein und deswegen grds. anrechnungsfähig sein. Entsprechendes gilt, wenn DBA die Anrechnung vorsehen.
Aufgrund von Bemessungsgrundlagenunterschieden kann die QDMTT de lege lata nicht in jedem Fall das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung i. S. von § 8 Abs. 5 AStG verhindern. Die Besteuerungstechnik der QDMTT kann im Einzelfall zu Besteuerungsasymmetrien führen, denen aber durch eine sachgerechte Ermittlung der Ertragsteuerbelastung begegnet werden kann.
Für mehr Rechtssicherheit und -klarheit wäre es wünschenswert, wenn sich Gesetzgeber und Finanzverwaltung positiv zu den Auswirkungen ausländischer QDMTT auf die Besteuerung mit den „klassischen“ Ertragsteuern äußern würden. Eine Ausnahme von Gesellschaften in QDMTT-Staaten von der Hinzurechnungsbesteuerung würde zur Steuervereinfachung und zum Abbau von nicht mehr erforderlichen Missbrauchsverhinderungsvorschriften beitragen.