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BFH 09.11.2016 I R 56/15, StuB 6/2017 S. 247

Körperschaftsteuer | Dauerdefizitärer Betrieb eines Freibads

(1) Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft setzt gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG voraus, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. (2) Übt die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, weil sie den verlustbringenden Freibadbetrieb an einen eingetragenen Verein verpachtet hat, ist die Verpachtungstätigkeit nicht begünstigt (Bezug: § 8 Abs. 7 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2009).

Praxishinweise

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2009 sind bei Kapitalgesellschaften S. 248die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Ein Dauerverlustgeschäft liegt u. a. vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheit...

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