»1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhaengend gewaehrt werden. Dieses gilt nur fuer den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an , EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darueber hinausgehenden Urlaub vereinbart, koennen die Parteien ueber diese zusaetzlichen Tage ohne Verstoss gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG frei verfuegen.
2. Persoenliche Gruende, die zur Teilung des Urlaubs berechtigen, liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Urlaubswunsch aeussert und den beantragten Urlaub genehmigt erhaelt. Es liegen jedoch solche persoenlichen Gruende z.B. dann vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Fruehjahr als auch im Herbst in Urlaub fahren will, um sich zu erholen und um anschliessend erholt seine Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Teilung des Urlaubs ist auch gerechtfertigt, wenn der gekuendigte Arbeitnehmer ihn benoetigt, um an einzelnen Tagen Vorstellungsgespraeche zu fuehren.
3. Es ist rechtsmissbraeuchlich, § 242 BGB, und verpflichtet den Arbeitgeber trotz des Erholungszwecks des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zur Nachgewaehrung von weiteren zwei Wochen Urlaub, § 7 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer zunaechst im Fruehjahr in Skiurlaub faehrt und im zweiten Urlaub im Spaetsommer an einer Kreuzfahrt teilnimmt und die weiteren Urlaubstage ganz ueberwiegend (hier: nicht zusammenhaengend 12 Urlaubstage) fuer Vorstellungs- und Anwaltsgespraeche verwendet und anschliessend dem Arbeitgeber vorwirft, keine zwei Wochen Urlaub genehmigt zu haben und nunmehr nochmals so gut wie den gesamten Jahresurlaub (hier: 27 Tage) verlangt.
4. Zur Auslegung einer Vereinbarung zum Rueckkauf geschenkter und gekaufter Aktien.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAF-74458
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LAG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.2004 - 10 Sa 1306/04
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