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Unterscheidbarkeit im Firmenrecht - zulässige und unzulässige Firmenbestandteile
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Firmenbestandteile
Es ist ein zentraler Grundsatz im Firmenrecht, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt. Der Grundsatz gilt für alle Kaufleute. Die Grenze zwischen beiden Kriterien ist fließend. Mit den Erfordernissen der Unterscheidungskraft und der Kennzeichnungseignung stellt das Firmenrecht auf Kriterien ab, die im Markenrecht zentrale Bedeutung haben . Im Rahmen der Liberalisierung des Firmenrechts steht allen Kaufleuten (Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften) die Wahl zwischen Personen-, Sach- und, sofern unterscheidungskräftig, auch Fantasiefirmen zu. Erforderlich ist aber stets, dass der gewählten Firma eine Kennzeichnungswirkung und eine Unterscheidungskraft zukommt. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden .
II. Kennzeichnungskraft
Die Eignung zur Kennzeichnung wird teilweise auch als Namensfunktion bezeichnet. Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann. Demzufolge muss die Firma wie andere Namen aus Worten bestehen. Problematisch ist bereits, ob auch andere Zeichen als Buchstaben verwandt werden dürfen. Für das @-Zeichen hat die Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass eine Firmierung mit diesem Zeichen unzulässig ist , in anderen Entscheidungen wurde das @ als Firmenbestandteil als zulässig angesehen.
Es wurde z. B. abgelehnt, eine Firma „Met@box” einzutragen ; anderseits wurde eine Firmierung als „T@S GmbH” als zulässig angesehen .
Unzulässig ist die Verwendung von Bildzeichen , dies gilt sogar dann, wenn für das Bildzeichen ein aussprechbares Wort, wie z. B. ein Herz oder ein Kleeblatt existiert. Ein Sinngehalt ist nicht erforderlich. Nötig ist lediglich, dass die Firma artikulierbar ist . An die Artikulierbarkeit dürfen keine großen Anforderungen gestellt werden. Es ist ausreichend, dass der Name aussprechbar ist und durch die klangliche Wirkung eine bestimmte Vorstellung von dem Objekt seiner Benennung hervorruft .
Aus der Namensfunktion der Firma folgt auch, dass bei Ausscheiden des den Doktortitel führenden Namensgebers der Partnerschaftsgesellschaft diese den Titel nicht weiterführen kann ().
III. Unterscheidungskraft
Neben der Eignung zur Kennzeichnung ist die Unterscheidungskraft eine wesentliche Funktion der Firma im Geschäftsverkehr. Unterscheidungskraft heißt, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen zu wecken. Bei der Personenfirma liegt die Unterscheidungskraft in aller Regel vor, es sei denn, es gibt gleichnamige Kaufleute. Die Verwechslungsgefahr ist in diesen Fällen durch eine unterschiedliche Gestaltung der Firma, insbesondere durch unterschiedliche Zusätze zum Namen, auszuräumen. Diese Pflicht trifft grundsätzlich die jüngere Firma, diese hat durch unterscheidende Zusätze oder sonstige Änderungen die Verwechslungsfahr zu beseitigen .