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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 2192/07 EFG 2008 S. 1019 Nr. 13

Gesetze: EStG 2005 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG 2005 § 9 Abs. 2 S. 1, EStG 2005 § 9 Abs. 2 S. 2, EStG 2005 § 11 Abs. 1 S. 2, EStG 2005 § 11 Abs. 2 S. 1, EStG 2005 § 11 Abs. 2 S. 2

Aufwendungen für Bahncard 100 als vorweggenommene Werbungskosten

Vergleichsrechung bei Ansatz der Entfernungspauschale

Abflussprinzip

Leitsatz

1. Aufwendungen für den Erwerb der Bahncard 100 sind im Kalenderjahr der Zahlung unabhängig von einer Vergleichsrechnung i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG als vorweggenommene Werbungkosten absetzbar.

2. Ausgaben für die Bahncard 100 sind keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.

3. Die Regelung über die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2005) stellt keine Ausnahmevorschrift zu § 11 Abs. 2 EStG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1381 Nr. 26
DStRE 2009 S. 133 Nr. 3
EFG 2008 S. 1019 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2009 S. 2547
AAAAC-77367

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.01.2008 - 6 K 2192/07

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