OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 102 - St 218

Günstigerprüfung für Rürup-Rentenbeiträge ab dem VZ 2006

Mit dem AltEinkG wurde die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 neu geregelt. Um Schlechterstellungen zur bis VZ 2004 geltenden Höchstbetragsberechnung zu vermeiden, sieht das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung vor. Dabei wird das Abzugsvolumen der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nach „neuem” und nach „altem” Recht berechnet und der günstigere Betrag berücksichtigt (§ 10 Abs. 4a EStG).

Die Günstigerprüfung hat allerdings in bestimmten Fallkonstellationen dazu geführt, dass zusätzliche Beiträge zugunsten der ab VZ 2005 neu eingeführten „Rürup-Versicherung” nicht zu einer Erhöhung des als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Betrags geführt haben. Um auch in diesen Fällen den Anreiz für eine zusätzliche Altersabsicherung in Form einer „Rürup-Rente” zu erhöhen, ist die bestehende Günstigerprüfung durch das JStG 2007 um eine zusätzliche Günstigerprüfung erweitert worden.

Die Günstigerprüfung läuft nunmehr in drei Schritten ab:

  1. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach seit VZ 2005 geltendem Recht (§ 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG)

  2. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung ohne Rürup-Versicherung) zzgl. Erhöhungsbetrag durch Rürup-Versicherung (§ 10 Abs. 4a Satz 1 EStG)

  3. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung einschließlich Rürup-Versicherung – § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG)

Der höchste der drei ermittelten Werte wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt, es sei denn, die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist günstiger. Im Einkommensteuerbescheid wird nur die günstigste Berechnung ausgewiesen.

Beispiel 1: Selbständiger mit Kapitallebensversicherung und Rürup-Versicherung

S, ledig, ist selbständig tätig und hat seine Altersversorgung bisher über eine Kapitallebensversicherung abgesichert (Vertragsabschluss im Kalenderjahr 1999). Die Beiträge belaufen sich jährlich auf 14.000 € Für übrige Vorsorgeaufwendungen wendet er im Jahr 2006 10.000 € auf. Außerdem hat er 2005 einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen und zahlt darauf Beiträge i.H.v. 15.000 € jährlich.

1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG


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Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
15.000 €
 
+
0 €
 
=
Summe
15.000 €
 
 
 
 
 
 
20.000 €
 
./.
ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)
0 €
 
=
maßgeblicher Höchstbetrag
20.000 €
 
 
 
 
 
 
Ansatz des niedrigeren Betrags
15.000 €
 
×
9.300 €
 
./.
steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)
0 €
 
=
abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
 
9.300 €
 
 
 
 
 
Lebensversicherung (88 % von 14.000 €)
12.320 €
 
+
übrige Vorsorgeaufwendungen
10.000 €
 
=
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
22.320 €
 
 
 
 
 
 
max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)
2.400 €
 
=
abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen
 
2.400 €
 
 
 
 
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
11.700 €

2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG


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Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)
22.230 €
 
./.
Vorwegabzug
3.068 €
3.068 €
 
verbleibende Aufwendungen
19.252 €
 
./.
Grundhöchstbetrag
1.334 €
1.334 €
 
verbleibende Aufwendungen
17.918 €
 
 
hälftige Aufwendungen
8.959 €
 
./.
hälftiger Höchstbetrag
667 €
667 €
=
Zwischensumme
 
5.069 €
 
 
 
 
 
Beiträge Rürup-Versicherung
15.000 €
 
 
 
 
 
 
20.000 €
 
./.
ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)
0 €
 
=
maßgeblicher Höchstbetrag
20.000 €
 
 
 
 
 
 
Ansatz des niedrigeren Betrags
15.000 €
 
×
9.300 €
 
=
 
9.300 €
 
 
 
 
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
14.369 €

3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG


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Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)
37.230 €
 
./.
Vorwegabzug
3.068 €
3.068 €
 
verbleibende Aufwendungen
34.252 €
 
./.
Grundhöchstbetrag
1.334 €
1.334 €
 
verbleibende Aufwendungen
32.918 €
 
 
hälftige Aufwendungen
16.459 €
 
./.
hälftiger Höchstbetrag
667 €
667 €
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
5.069 €

Zusammenstellung der Ergebnisse


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Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG
11.700 €
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG
14.369 €
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG
5.069 €

Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.

Beispiel 2: Verheirateter Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und Rürup-Versicherung

A, verheiratet, zahlt im Jahr 2006 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung i.H. von 2.000 € (Bruttoarbeitslohn 20.512 €). In gleicher Höhe (2.000 €) zahlt sein Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberbeiträge. Außerdem hat A im Kalenderjahr 2006 im Zusammenhang mit einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen und Beiträge i.H. von 10.000 € eingezahlt. Seine übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 12.000 €. Die Ehefrau des A ist nicht berufstätig und beim Ehemann in der Krankenkasse mitversichert.

1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG


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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil)
2.000 €
 
 
Rürup-Versicherung
10.000 €
 
=
Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
12.000 €
 
+
2.000 €
 
=
Summe
14.000 €
 
 
 
 
 
 
40.000 €
 
./.
ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)
0 €
 
=
maßgeblicher Höchstbetrag
40.000 €
 
 
 
 
 
 
Ansatz des niedrigeren Betrags
14.000 €
 
×
8.680 €
 
./.
steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)
2.000 €
 
=
abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
 
6.680 €
 
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
12.000 €
 
 
 
 
 
 
max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)
3.000 €
 
=
abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen
 
3.000 €
 
 
 
 
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
9.680 €

2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG


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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil)
2.000 €
 
+
sonstige Vorsorgeaufwendungen
12.000 €
 
=
Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)
14.000 €
 
./.
Vorwegabzug
6.136 €
 
 
 
Kürzung um 16 % des Arbeitslohns
3.281 €
 
 
 
verbleibender Vorwegabzug
2.855 €
2.855 €
2.855 €
 
verbleibende Aufwendungen
11.145 €
 
./.
Grundhöchstbetrag
2.668 €
2.668 €
 
verbleibende Aufwendungen
8.477 €
 
 
hälftige Aufwendungen
4.239 €
 
./.
hälftiger Höchstbetrag
1.334 €
1.334 €
=
Zwischensumme
 
6.857 €
 
 
 
 
 
Beiträge Rürup-Versicherung
10.000 €
 
 
 
 
 
 
40.000 €
 
./.
verbrauchtes Abzugsvolumen durch RV
4.000 €
 
./.
ggf. fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)
0 €
 
=
maßgeblicher Höchstbetrag
36.000 €
 
 
 
 
 
 
Ansatz des niedrigeren Betrags
10.000 €
 
×
6.200 €
 
=
 
6.200 €
 
 
 
 
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
13.057 €

3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG


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Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)
24.000 €
 
./.
Vorwegabzug
6.136 €
 
 
 
Kürzung um 16 % des Arbeitslohns
3.281 €
 
 
 
verbleibender Vorwegabzug
2.855 €
2.855 €
2.855 €
 
verbleibende Aufwendungen
 
21.145 €
 
./.
Grundhöchstbetrag
 
2.668 €
2.668 €
 
verbleibende Aufwendungen
 
18.477 €
 
 
hälftige Aufwendungen
 
9.238 €
 
./.
hälftiger Höchstbetrag
 
1.334 €
1.334 €
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
 
6.857 €

Zusammenstellung der Ergebnisse


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Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG
9.680 €
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG
13.057 €
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG
6.857 €

Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.

Beispiel 3: Rentner und Beamtin mit Rürup-Versicherung

B ist Beamtin und hat im VZ 2005 eine Rürup-Versicherung abgeschlossen, in die sie jährlich 1.200 € einzahlt. Ihr Bruttoarbeitslohn beträgt 46.153 €. Ihr Ehemann R ist Rentner. Zusammen zahlen sie 5.000 € übrige Vorsorgeaufwendungen.

1. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG


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Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
1.200 €
 
+
0 €
 
=
Summe
1.200 €
 
 
 
 
 
 
40.000 €
 
./.
fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)
9.000 €
 
=
maßgeblicher Höchstbetrag
31.000 €
 
 
 
 
 
Die Kürzung um den fiktiven Gesamtbeitrag zur RV erfolgt, da B als Beamtin eine Altersversor-
gung ohne eigene Beitragsleistung erhält (46.153 € × 19,5 %).
 
Ansatz des niedrigeren Betrags
1.200 €
 
×
744 €
 
./.
steuerfreier AG-Anteil zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG)
0 €
 
=
abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
 
744 €
 
 
 
 
 
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
5.000 €
 
 
 
 
 
 
max. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)
3.000 €
 
=
abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen
 
3.000 €
 
 
 
 
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
3.744 €

2. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG


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Vorsorgeaufwendungen (ohne Rürup-Versicherung)
 
5.000 €
 
./.
Vorwegabzug
6.136 €
 
 
 
Kürzung um 16 % des Arbeitslohns
7.384 €
 
 
 
verbleibender Vorwegabzug
0 €
0 €
0 €
 
verbleibende Aufwendungen
 
5.000 €
 
./.
Grundhöchstbetrag
 
2.668 €
2.668 €
 
verbleibende Aufwendungen
 
2.332 €
 
 
hälftige Aufwendungen
 
1.166 €
 
./.
hälftiger Höchstbetrag 1.334 €, max.
 
1.166 €
1.166 €
=
Zwischensumme
 
 
3.834 €
 
 
 
 
 
 
Beiträge Rürup-Versicherung
 
1.200 €
 
 
 
 
 
 
 
 
40.000 €
 
./.
fiktiver Gesamtbeitrag zur RV (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG)
9.000 €
 
=
maßgeblicher Höchstbetrag
 
31.000 €
 
 
Ansatz des niedrigeren Betrags
 
1.200 €
 
×
 
744 €
 
=
 
744 €
 
 
 
 
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
 
4.578 €

3. Schritt: Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG


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Vorsorgeaufwendungen (einschließlich Rürup-Versicherung)
6.200 €
 
./.
Vorwegabzug
6.136 €
 
 
 
Kürzung um 16 % des Arbeitslohns
7.384 €
 
 
 
verbleibender Vorwegabzug
0 €
0 €
0 €
 
verbleibende Aufwendungen
 
6.200 €
 
./.
Grundhöchstbetrag
 
2.668 €
2.668 €
 
verbleibende Aufwendungen
 
3.532 €
 
 
hälftige Aufwendungen
 
1.766 €
 
./.
hälftiger Höchstbetrag
 
1.334 €
1.334 €
=
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
 
 
4.002 €

Zusammenstellung der Ergebnisse


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Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG
3.744 €
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG
4.578 €
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG
4.002 €

Die durch das JStG 2007 eingeführte Günstigerprüfung führt zum höchsten Sonderausgabenabzug und kommt daher zum Ansatz.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2221 A - 102 - St 218

Fundstelle(n):
AAAAC-37641