Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten
1. Voraussetzungen für die Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten
Sind Verwaltungsakte an Beteiligte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich der Abgabenordnung bekanntzugeben, kann von den Beteiligten die Benennung eines inländischen Bevollmächtigten verlangt werden. Von dieser Möglichkeit ist stets Gebrauch zu machen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erkennen ist, dass es nicht bei der Übermittlung nur eines einzigen Schriftstücks verbleiben wird und eine vereinfachte Bekanntgabe (AO-Kartei, § 122, Allgemeines, Karte 1, Tz. 1.8.4) nicht möglich ist.
2. Formerfordernisse und Fristsetzung
Die Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten ist nach dem beigefügten Muster (Anlage) abzufassen; die Vorlage ist in WiF unter der Vorlagennummer 13 30 05 0 eingestellt.
Zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten ist in der Aufforderung eine angemessene Frist zu setzen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dabei muss neben der Laufzeit für die Bekanntgabe der Aufforderung und für das Antwortschreiben berücksichtigt werden, dass den Beteiligten auch ausreichend Zeit zuzubilligen ist, sich einen Bevollmächtigten auszusuchen und sich zunächst mit diesem in Verbindung zu setzen. In der Regel wird eine Frist von drei Monaten ausreichend sein.
Da im Zweifel das Finanzamt den Beweis des Zugangs der Aufforderung zu erbringen hat, ist die Aufforderung grundsätzlich zuzustellen; dabei kommt nur eine Zustellung nach § 9 VwZG in Betracht (vgl. hierzu AO-Kartei, § 9 VwZG n.F. Karte 1).
3. Rechtsfolgen bei Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten
Wird ein inländischer Empfangsbevollmächtiger benannt, so sind ihm alle für den Beteiligten bestimmten Schriftstücke nach Maßgabe des § 122 AO – in den Fällen des § 122 Abs. 5 AO durch Zustellung – bekanntzugeben. Die Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten gilt als Bekanntgabe an den Beteiligten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Empfangsbevollmächtigte das Schriftstück weiterleitet oder den Beteiligten auf andere Weise informiert.
4. Rechtsfolgen bei Nichtbenennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten
Wird dem Verlangen auf Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten nicht entsprochen, ist grundsätzlich nach § 123 Satz 2 AO (Bekanntgabe durch einfachen Brief) zu verfahren.
Behauptet der Beteiligte, das Schriftstück nicht oder später erhalten zu haben, hat er dies nachzuweisen. Anders als bei einer Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO gehen Zweifel zu Lasten des Empfängers; die Beweislast wird also umgekehrt. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur dann ein, wenn der Beteiligte hierauf in dem Verlangen auf Benennung eines Empfangsbevollmächtigten hingewiesen wurde (§ 123 Satz 3 AO).
Ist die Zustellung vorgeschrieben (§ 122 Abs. 5 AO), ist nach § 9 VwZG zu verfahren (vgl. hierzu AO-Kartei, § 9 VwZG n.F. Karte 1).
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Finanzamt………… | Ort, Datum |
Steuer-Nr./Az.
(Anschriftenfeld)
Bekanntgabe von Schriftstücken;
Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrte …………,
Sie unterhalten in/betreiben in/beziehen aus/der Bundesrepublik Deutschland …………, der/das/die/der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt/unterliegen.
Aus diesem Grund ergehen regelmäßig Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Steuerbescheide und andere Schriftstücke an Sie. Ich wäre Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie entsprechend § 123 der Abgabenordnung (AO) einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland bestellen würden, der ermächtigt ist, die für Sie bestimmten Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Bitte teilen Sie mir innerhalb von …… Monaten nach Erhalt dieses Schreibens Namen und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten mit.
Wenn Sie keinen Empfangsbevollmächtigten benennen, werden die für Sie bestimmten Schriftstücke mit einfachem Brief zur Post gegeben und gelten nach § 123 AO einen Monat nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, es steht fest, dass ein Schriftstück Sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. In einem solchen Fall trifft Sie die Nachweispflicht dafür, dass Ihnen das Schriftstück nicht oder verspätet zugegangen ist. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass Ihnen steuerliche Nachteile entstehen. Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist daher in Ihrem eigenen Interesse ratsam.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
OFD Frankfurt am Main v. - S 0285 A - 1 - St II 4.04
Fundstelle(n):
AAAAB-78355