Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Objektbezogene Abzugsbeschränkung und Mittelpunktsbegriff bei mehreren Tätigkeiten
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer objektbezogen und bezieht sich nicht auf die einzelne, das häusliche Arbeitszimmer nutzende Person. Diese Auslegung des EStG hat die Finanzverwaltung in ihrem (BStBl 2004 I S. 861) übernommen. Da das Abweichen von der bisherigen personenbezogenen Anwendung der Höchstbetragsregelung für den Steuerpflichtigen nachteilig ist, sieht das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung vor. Danach wird die personenbezogene Anwendung letztmalig für 2004 von der Finanzverwaltung anerkannt. Darüber hinaus hat das BMF die Rechtsprechung des BFH zur Definition des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei mehreren Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen übernommen.
I. „Objektbezogener” Höchstbetrag
1. Objektbezogenheit
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Sie können aber in bestimmten Fällen begrenzt bis zu 1 250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, S. 2196
wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbe...